# Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 und das Oö. Bienenzuchtgesetz geändert werden

Nr. 63

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 und

das Oö. Bienenzuchtgesetz geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere."

"(4) Die zuständigen Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

"(8) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer