# Landesgesetz, mit dem das Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, das Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert werden (Oö. Auszeichnungsänderungsgesetz)

Nr. 69

Landesgesetz,

mit dem das Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen

des Landes Oberösterreich,

das Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden,

das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990,

das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und

das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert werden

(Oö. Auszeichnungsänderungsgesetz)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Gesetzes vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen

des Landes Oberösterreich

Das Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

(1) Alle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberösterreich berechtigt, ausgezeichnete Personen - auch über deren Lebzeiten hinaus - als Trägerin bzw. Träger des jeweiligen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden."

"(2) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind.

(3) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen.

(4) Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(5) Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(6) Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht - sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen."

Artikel III

Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes

Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

(1) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a

(1) Alle mit der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(2) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden."

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrung auszeichnen. Eine Ehrung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Gemeinde berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person - auch über deren Lebzeiten hinaus - als Ehrenträgerin bzw. Ehrenträger zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Gemeinde abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht - sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen."

Artikel V

Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:

§ 5 lautet:

"§ 5

Ehrungen

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines Beschlusses, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Stadt berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person - auch über deren Lebzeiten hinaus - als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger oder als Trägerin bzw. Träger eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft, eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Stadt abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht - sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen."

Artikel VI

Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird wie folgt

geändert:

§ 5 lautet:

"§ 5

Ehrungen

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines Beschlusses, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Stadt berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person - auch über deren Lebzeiten hinaus - als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger oder als Trägerin bzw. Träger eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft, eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Stadt abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht - sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen."

Artikel VII

Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird wie folgt

geändert:

§ 5 lautet:

"§ 5

Ehrungen

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines Beschlusses, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Stadt berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person - auch über deren Lebzeiten hinaus - als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger oder als Trägerin bzw. Träger eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft, eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Stadt abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht - sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen."

Artikel VIII

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Art. I bis VII finden auch auf Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verliehen wurden.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer