# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2013)

Nr. 94

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe

(Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2013)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (Oö. JWG 1991), LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird verordnet:

§ 1

Pflegegeld

(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

448,33

Euro,

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

470,45

Euro,

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

491,26

Euro,

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

537,65

Euro,

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegegeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 18 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

336,25

Euro,

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

352,84

Euro,

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

368,45

Euro,

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

403,24

Euro,

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes

auszuzahlen ist.

§ 2

Bekleidungsbeihilfe

(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird mit 695,88 Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 18 Abs. 2 Oö. JWG 1991 beträgt 521,91 Euro pro Jahr.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2012, LGBl. Nr. 94/2011, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter