# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Nr.

Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von

Feuerungsanlagen

und Blockheizkraftwerken

Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird

kundgemacht:

Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung über

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken wird genehmigt.

Der Landeshauptmann:

Dr. Pühringer

Anlage

Anlage

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1Gegenstand

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt II

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3Voraussetzungen

Artikel 4Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Artikel 5Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Artikel 6Prüfbedingungen

Artikel 7Prüfbericht und Bestätigungen

Artikel 8Technische Dokumentation

Artikel 9Typenschild

Abschnitt III

Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10Errichtung und Ausstattung

Artikel 11Messöffnungen

Abschnitt IV

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 12Allgemeines

Artikel 13Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50

kW

Artikel 14Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Artikel 15Blockheizkraftwerke

Abschnitt V

Brenn- und Kraftstoffe

Artikel 16Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Abschnitt VI

Überprüfungen und Messungen

Artikel 17Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 18Einfache Überprüfung

Artikel 19Umfassende Überprüfung

Artikel 20Kontinuierliche Überwachung

Artikel 21Außerordentliche Überprüfung

Artikel 22Überwachung, Datenerfassung

Artikel 23Sanierung

Abschnitt VII

Prüfberechtigte

Artikel 24Fachliche Qualifikation für die Durchführung von

Überprüfungen

Artikel 25Prüfnummer, Qualitätssicherung

Artikel 26Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 28Umsetzung

Artikel 29Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 30Anpassung und gegenseitige Information

Artikel 31Ausfertigung, Mitteilung

Artikel 32Sprachliche Gleichstellung

Anlage 1Datenblatt Feuerungsanlage

Anlage 2Prüfbericht für Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.

(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.

(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Vereinbarung sind:

Holzbrennstoffe

sonstige

standardisierte

biogene

Brennstoffe

fossile

Brennstoffe

Raumheizgerä

te

Zentralheizgerä

te

unter

50 kW

Nennwär

meleistun

g

ab 50

kW

Nennwär

meleistun

g

unter

50 kW

Nennwär

meleistun

g

ab 50

kW

Nennwär

meleistun

g

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

150/100*

300

300

100

100

OGC

80/50*

50/30*

50

30

80

30

Staub

60/35*

50/30*

60/35*

60/35*

50/35*

50/35*

* ab 1.1. 2015 geltende Werte

Holzpellets

Raumheizgeräte

Holzpellets

Zentralheizgeräte

sonstige

Holzbrennstoffe

sonstige

standardisierte

biogene

Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

150/100**

150/100**

150/100**

300

OGC

30

30/20**

30

30/20**

Staub

50/25**

40/20**

50/30**

60/35**

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

** ab 1.1. 2015 geltende Werte

standardisierte biogene

Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

Erdgas

Flüssiggas

atmosphäris

cher

Brenner

Gebläsebren

ner

Atmosphäris

cher

Brenner

Gebläsebren

ner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer

und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 %

überschritten werden.

Artikel 5

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad

in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene

Brennstoffe

70/72*

sonstige Raumheizgeräte für fossile

oder standardisierte biogene

Brennstoffe

78/80*

* ab 1.1. 2015 geltende Werte

Mindestwirkungsgrad

in %

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

Mindestwirkungsgrad

in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und

gasförmige Brennstoffe:

bis 12 kW

83

über 12 kW

(78,7 + 4 log Pn)

Mindestwirkungsgrad

in %

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

durchschnittliche

Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad

in %

bei Nennlast

Zentralheizger

äte

70

(84+2 log Pn)

Niedertemperat

ur

Zentralheizger

äte*

70

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgerät

e

70

(91+1 log Pn)

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizger

äte

50

(80+3 log Pn)

Niedertemperat

ur

Zentralheizger

äte*

40

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgerät

e

30**

(97+1 log Pn)

PnNennwärmeleistung in Kilowatt

*Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

**Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Artikel 6

Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Artikel 7

Prüfbericht und Bestätigungen

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art 5 ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Artikel 8

Technische Dokumentation

(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art 5 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

Artikel 9

Typenschild

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

Abschnitt III

Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10

Errichtung und Ausstattung

(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.

Artikel 11

Messöffnungen

(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Art 21) herzustellen.

(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

Abschnitt IV

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 12

Allgemeines

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Artikel 13

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1.Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch

beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende

Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

bis 0,25

0,25 - 2,5

2,5

Boschzahl

3

1.200

400

250

bis 2,5

2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

bis 0,25

0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

-

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von

1.500 mg/m³.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art Brenn- bzw Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige

fossile

Brennstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas

in Österreich -

Gasbeschaffenheit; Ausgabe

Mai 2001

Flüssiggas

ÖNORM C 1301; Flüssiggase

für Brennzwecke - Propan,

Propen, Butan, Buten und

deren Gemische -

Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe

Mai 2001

Flüssige

fossile

Brennstoffe

Heizöl extra

leicht

schwefelarm

(KN Code 27101941)*

ÖNORM C 1109; Flüssige

Brennstoffe - Heizöl extra

leicht - Gasöl zu

Heizzwecken, Anforderungen;

Ausgabe Dezember 2006

Höchstzulässiger

Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl extra

leicht mit

biogenen

Komponenten

ONR 31115; Flüssige

Brennstoffe - Heizöl extra

leicht mit biogenen

Komponenten -

Mindestanforderungen;

Ausgabe September 2009

Heizöl leicht

(HL)

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige

Brennstoffe -

Rückstandsheizöle,

Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

Höchstzulässiger

Schwefelgehalt: 0,20 %M

Zulässig nur in neu

errichteten Feuerungsanlagen

400 kW Nennwärmeleistung

und bis 1.1. 2018 in

bestehenden Anlagen 70 kW

Nennwärmeleistung

Heizöl mittel

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige

Brennstoffe -

Rückstandsheizöle,

Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

Höchstzulässiger

Schwefelgehalt: 0,40 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW

Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige

Brennstoffe -

Rückstandsheizöle,

Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

Höchstzulässiger

Schwefelgehalt: 1,00 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW

Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile

Brennstoffe

Braun- und Steinkohle,

Briketts, Torf

und Koks,

ausgenommen

Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30

g/MJ und bei

Feuerungsanlagen über 400 kW

Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ

nicht übersteigen (jeweils

bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien

Zustand und den

verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte

biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

ÖNORM M 7132;

Energiewirtschaftliche

Nutzung von Holz und Rinde

als Brennstoff,

Begriffsbestimmungen und Merkmale;

Ausgabe Juli 1998

Holzhackgut

ÖNORM M 7133; Holzhackgut

für energetische Zwecke,

Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe Februar 1998

Holz- und Rindenpellets

ÖNORM M 7135; Presslinge aus

naturbelassenem Holz oder

naturbelassener Rinde -

Pellets und Briketts,

Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe November 2000

biogene Heizöle

ÖNORM EN 14213; Heizöle,

Fettsäure-Methylester

(FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe Januar 2004

Sonstige

Soweit sie nicht aus

Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit

Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung

halogenorganische

Verbindungen oder

Schwermetalle enthalten

können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg

Trockensubstanz nicht

übersteigen.

Nicht

standardisierte

biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten,

Pflanzenöle,

Biogas, Klärgas,

Holzgas,

Deponiegas,

Reste von

Holzwerkstoffen

udgl

Soweit sie nicht aus

Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit

Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung

halogenorganische

Verbindungen oder

Schwermetalle enthalten

können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg

Trockensubstanz nicht

übersteigen.

Flüssige

fossile

Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590; Kraftstoffe

für Kraftfahrzeuge -

Dieselkraftstoff -

Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe April 2004

Flüssige

biogene

Kraftstoffe

Biogene

Kraftstoffe

ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe

für Kraftfahrzeuge -

Fettsäure-Methylester (FAME)

- Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe November 2003

*Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

**Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.

Abschnitt VI

Überprüfungen und Messungen

Artikel 17

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen

Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:

(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art 24 Abs 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.

Artikel 18

Einfache Überprüfung

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art 19), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx - Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 19

Umfassende Überprüfung

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 20

Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Artikel 21

Außerordentliche Überprüfung

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art 18 zu entsprechen.

Artikel 22

Überwachung, Datenerfassung

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß den Art 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.

(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.

(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).

Artikel 23

Sanierung

(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:

(2) Andere als unter Abs 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.

Abschnitt VII

Prüfberechtigte

Artikel 24

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Art 24 Abs 1 Z 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch das Land voraus. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder - personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.

(2) Abs 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.

(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.

(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art 24 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art 24 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

Artikel 26

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u dgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.

Artikel 28

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb

von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.

Artikel 29

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 30

Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 31

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

Artikel 32

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anlage 1

ANLAGENDATENBLATT

Feuerungsanlage/

Blockheizkraftwerk

(BHKW)

Heizkessel / BHKW:

(Fabrikat / Type)

Brenner:

Art der Feuerungsanlage

?Standardkessel?Niedertemperatur

?Brennwert

?Wechselbrand?Zweikammer?

sonstiges

Brenner

?atmosphärisch?Gebläse

Brennstoffwärmeleistun

g

kW

Nennwärmeleistung

kW

Wärmeleistungsbereich

kW

Herstellnummer und Baujahr

Zulässige Brenn- /

Kraftstoffe

Pufferspeichervolumen

m³

Verfügungsberechtigter

(Name und Anschrift)

Adresse des

Aufstellungsortes

Anlagennummer

(optional)

Kehrgebiet

Beheizbare Nutzfläche

m²

Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung ?

Reserveanlage

? Kamin- oder

Kachelofen

?

Solaranlage

? Sonstiges

Anlage 2

PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN

Gasförmige und flüssige Brennstoffe

?HEL?HEL-schwefelarm?HL?Erdgas?

Flüssiggas?..................

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Anlagennummer*

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnun

g

Letztkalibrieru

ng am

Anlass der Überprüfung

?erstmalige einfache Überprüfung?wiederkehrende einfache

Überprüfung

?Mängelbehebung?außerordentliche Überprüfung

Abgasklappe

funktionstüchtig

?ja

?

nein

Zugregler/Explosionsklap

pe ord.

?ja

?

nei

n

Verbindungsstück in Ordnung

?ja

?

nein

Zulässiger Brennstoff

?ja

?

nei

n

Luftzufuhr ausreichend

?ja

?

nein

Messwerte

Beurteilungsw

ert

Grenzwer

t

Abgastemperatur

°C

Abgasverlu

st

%

%

Verbrennungslufttempera

tur

°C

?CO2-Gehalt?O2-

Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

bei

3 % O2

mg/m³

mg/m³

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Fang

Pa

Rußzahl

Mittelw

ert

Mängel

?ja?

nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigten

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Flüssiggas (kg)

Sonstige

* optional

PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN

Feste Brennstoffe

?Stückholz?Pellets?Hackgut?Kohle/Koks?

........................

Prüforgan

Prüfdatu

m

Prüfnummer

Feuerungsanlag

e

(Fabrikat / Type)

Anlagennummer

*

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnu

ng

Letztkalibrierun

g am

Anlass der Überprüfung

?erstmalige einfache Überprüfung?wiederkehrende einfache

Überprüfung

?Mängelbehebung?außerordentliche Überprüfung

Luftzufuhr

ausreichend

?ja

?

nein

Verbindungsstück in Ordnung

?ja

?

nein

Rostfunktion in Ordnung

?ja

?

nein

Zugregler/Explosionsklap

pe in Ordnung

?ja

?

nein

zulässige

Brennstofflagerung

?ja

?

nein

zulässiger Brennstoff

?ja

?

nein

Messwerte

Beurteilungs

wert

Grenzwert

e

Abgastemperatur

°C

Abgasverlu

st

%

%

Verbrennungslufttemp

eratur

°C

?CO2-Gehalt?

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

?11 %

O2

?6 %

O2

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Fang

Pa

Mängel

?ja?nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Stückholz (rm)

Pellets, Hackgut (srm)

Kohle, Koks (kg)

Sonstige

* optional

PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)

?HEL?Dieselkraftstoff?Biodiesel?Pflanzenöl

?Erdgas?Flüssiggas

?Biogas?Klärgas?Holzgas?Deponiegas

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

BHKW

(Fabrikat / Type)

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnu

ng

Letztkalibrieru

ng am

Anlass der Überprüfung

?einfache Überprüfung

?Mängelbehebung?außerordentliche Überprüfung

Abgasführung

ordnungsgemäß

?ja

?

nein

zulässiger Kraftstoff

?ja

?

nein

Luftzufuhr ausreichend

?ja

?

nein

Messwerte

Beurteilungs

wert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

(bei 5 % O2)

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NOx-Gehalt

ppm

Boschzahl

Mittelwer

t

Mängel

?ja?nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Diesel (l)

Flüssiggas (kg)

Biodiesel (l)

Biogas (m3)

Pflanzenöl (l)

Klärgas (m3)

Holzgas (m3)

Deponiegas (m3)