# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 110

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

Das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" in den Gemeinden Alberndorf in der Riedmark, Hirschbach im Mühlkreis, Neumarkt im Mühlkreis und Unterweitersdorf (offizielle Gebietskennziffer AT3108000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und wird als "Europaschutzgebiet Tal der Kleinen Gusen" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:

Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000.

§ 3

Schutzzweck

Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Tal der Kleinen Gusen" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß

"FFH-Richtlinie"

(Kennzeichnung eines

prioritären Lebensraums

mit einem "*")

Bezeichnung des Lebensraums

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9110

Hainsimsen-Buchenwald

(Luzulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

(Galio-Carpinetum)

und

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß "FFH-Richtlinie"

Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

1037

Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Bäche, Flüsse sowie

dynamische Auengewässer mit

sandigem Untergrund, einer

gewissen

Strömungsgeschwindigkeit

sowie einer Mindestbreite

von 3 m und keinem oder

spärlichem Pflanzenbewuchs;

insbesondere Bäche mit

teilweise bewaldeten Ufern

und zumindest an einem Ufer

mit kahlen oder lehmigen,

ganz oder teilweise

sonnigen Stellen

1059

Heller

Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Magere, feuchte bis nasse

Wiesen und Weiden, die

windgeschützt sind und die

sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen

1061

Dunkler

Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Magere, feuchte bis nasse

Wiesen und Weiden, die

windgeschützt sind und die

sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen

1078

Spanische Flagge

(Callimorpha quadripunctaria)

Eher kühle und feuchte

Laub- und Mischwälder mit

Schlagfluren und Vorwaldgehölzen; frische,

beschattete wie auch

sonnige trockene,

stellenweise aber auch

luftfeuchte Hochstauden und Binnensäume

1083

Hirschkäfer

(Lucanus cervus)

Wärmebegünstigte,

eichenreiche Wälder der Ebene und der niederen

Höhenlagen mit besonnten

Waldrändern und großem

Anteil absterbender oder

morscher Bäume (Stümpfe mit größerem Durchmesser)

1096

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Morphologisch reich

strukturierte Gewässer mit

hoher

Strömungsgeschwindigkeit

und kiesigem Substrat und

sandigen bis schluffigen

Fraktionen

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Seichte, kleinflächige,

temporär und im Sommer

warme Gewässer im Nahbereich größerer

Waldflächen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Flüsse, Bäche und Teiche

mit gut strukturierten

Rändern

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Natur- und Landschaftsschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1.2.die Wiesenpflege, ausgenommen

-in den Lebensräumen "1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und "1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling";

1.3.der Wiesenumbruch, ausgenommen

1.4.die Grünlanderneuerung, ausgenommen

1.5.die Düngung, ausgenommen

1.6.die Tierhaltung, ausgenommen

1.7.die flächige Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, ausgenommen

1.8.die punktuelle Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, ausgenommen

1.9.die Geländegestaltung und -korrektur, ausgenommen

1.10.der Abbau von Bodenmaterialien, ausgenommen

1.11.der landwirtschaftliche Wegebau (mit Unterbau), ausgenommen

1.12.die Anlage und Erweiterung von Wasserstellen, ausgenommen

-auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art "1096 Bachneunauge" liegen;

1.13.die Fassung von Quellen, ausgenommen

-auf feuchten Ausprägungen von Flächen der Lebensraumtypen

"6510 Magere Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen",

-in den Lebensräumen der Art "1193 Gelbbauchunke";

1.14.die Anlage und Erweiterung von ober- und

unterirdischen Drainagen, ausgenommen

1.15.die Anlage und Erweiterung von Gräben, ausgenommen

1.16.die Instandsetzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender ober- und unterirdischer Drainagen und Gräben;

1.17.die Gehölzpflanzung, ausgenommen

1.18.die sonstige rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

2.2.der Kahlhieb von Uferbegleitgehölzen bis zu einer Länge von 50 m;

2.3.die Wiederaufforstung, ausgenommen

2.4.die Neuaufforstung, ausgenommen

2.5.die chemische Kulturvorbereitung (für eine Aufforstung), ausgenommen

2.6.die chemische Kulturpflege, ausgenommen

2.7.der chemische Forstschutz, ausgenommen

-flächenhafter Schutz auf den Flächen der Lebensraumtypen

"9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" und "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior",

2.8.die Ausbringung von Wirtschafts- und Mineraldünger, ausgenommen

2.9.die Anlage und Erweiterung von Forststraßen, ausgenommen

2.10.die Anlage und Erweiterung von Rückewegen, ausgenommen

-die Anlage auf Flächen der Lebensraumtypen "9110

Hainsimsen-Buchenwald", "9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" und "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior";

2.11.die Errichtung und Erweiterung ständiger Holzlagerplätze, ausgenommen

2.12.die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben, ausgenommen

2.13.die Anlage und Erweiterung von Christbaumkulturen, ausgenommen

2.14.die Anlage und Erweiterung von Energiewald,

ausgenommen

2.15.die sonstige rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

3.in der Fischereiwirtschaft:

3.1.der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen in Fließgewässern, ausgenommen

-in den Lebensräumen der Arten "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer";

3.2.die Befischung mit Reusen und Netzen, ausgenommen

-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter" und "1096

Bachneunauge", sofern es sich nicht um Reusen für den Fang von Signalkrebsen handelt;

3.3.Teichabkehrungen (Ablassen in die Gewässer), ausgenommen

-in den Lebensräumen der Arten "1193 Gelbbauchunke" und

"1096 Bachneunauge", wobei Teichabkehrungen bei Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die wasserrechtliche Bewilligungen aufweisen, auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellen;

3.4.Teichbespannungen (Befüllen der Teiche aus den Gewässern), ausgenommen

-Befüllungen aus den Lebensräumen der Art "1096 Bachneunauge", wobei Teichbespannungen bei Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die wasserrechtliche Bewilligungen aufweisen, auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellen;

3.5.die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen;

3.6.die Aufstellung von amphibien- und reptilienschonenden, in

den unteren Bereichen nicht stromführenden Fischotterzäunen an

Teichen;

3.7.die sonstige rechtmäßige fischereiwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

4.2.die Niederwildfütterung, ausgenommen

-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus excelsior",

-in den Lebensräumen der Arten "1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und "1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling";

4.3.die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

5.2.die direkte Einleitung in Gewässer, ausgenommen

-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus excelsior",

-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter", "1193 Gelbbauchunke", "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer";

5.3der Abbau von Bodensubstanzen im Rahmen einer rechtmäßigen Nutzung, ausgenommen

5.4.Emissionen von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen im Rahmen der sonstigen rechtmäßigen gewerblichen Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

6.im Tourismus:

6.1.die Instandsetzung, Instandhaltung und Nutzung von

Radwegen, Wanderwegen, Reitwegen, Langlaufloipen, Rodelbahnen und sonstigen touristischen Einrichtungen;

6.2.die Anlage und Erweiterung von Radwegen, ausgenommen

6.3.die Anlage und Erweiterung von Wanderwegen und Reitwegen, ausgenommen

6.4.die Anlage und Erweiterung von Langlaufloipen, ausgenommen

6.5.die Anlage und Erweiterung von Rodelbahnen, ausgenommen

6.6.die Erweiterung sonstiger touristischer Einrichtungen, ausgenommen

6.7.die Durchführung von Freiluftveranstaltungen, ausgenommen

7.1.der Neubau und die Erweiterung von Brücken (mit Fundamentierung) ausgenommen

7.2.der Neubau und die Erweiterung von Stegen, ausgenommen

-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus excelsior",

-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter", "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer";

7.3.der Neubau und die Erweiterung von Ufersicherungen, ausgenommen

7.4.die Durchführung von Bachräumungen, ausgenommen

8.1.Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig

bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Ausmaß;

8.2.Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs bestehender Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.

8.3.der Neubau sowie der Zu- und Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, ausgenommen der Neubau auf Flächen der Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen";

8.4.die Wasserentnahme aus dem Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus, ausgenommen

8.5.die Wasserentnahme aus dem Vorfluter, ausgenommen

-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus excelsior",

-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter", "1193 Gelbbauchunke", "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer".

(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 angeführte Natur- und Landschaftsschutzgebiet bleiben unberührt.

§ 5

Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

§ 6

Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,

die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis,

Sanguisorba

officinalis)

Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung);

Maßnahmen zur Vermeidung von

Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der

hydrologischen Verhältnisse im Umfeld

von Beständen (wechsel-)feuchter

Standorte

6520

Berg-Mähwiesen

Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung);

Maßnahmen zur Vermeidung von

Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der

hydrologischen Verhältnisse im Umfeld

von Beständen (wechsel-)feuchter

Standorte

9110

Hainsimsen-Buchenwald

(Luzulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Belassen von Altholzinseln; Belassen

von liegendem und stehendem Totholz;

Verlängerung der Umtriebszeit;

Belassen der Strauchschicht; Belassen

von Schlägerungsresten; Entfernung

nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter

Förderung gesellschaftstypischer

Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen

Wildstands, Schutz der (Natur)Verjüngung

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht

bei Einzelbäumen, Schaffung von

Altholzinseln; Förderung der Eiche

durch Lochhiebe oder kleinflächige

Kahlhiebe; Nutzungseinschränkungen im Waldbau (Belassen von liegendem und

stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen, Belassen der Strauchschicht, Belassen von

Schlägerungsresten); Entfernung nicht

gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung unter Förderung der

gesellschaftstypischen Gehölze;

Wildstandsregulierungen in Richtung

eines mit der Waldgesellschaft

verträglichen Wildbestands, Schutz der

(Natur)Verjüngung - wenn erforderlich

91E0*

Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus

excelsior

(Alno-Padion, Alnion

incanae, Salicion

albae)

Erhalt und Förderung der Dynamik und

der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern),

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Schaffung von Altholzinseln;

Entfernung nicht

gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung unter Förderung

gesellschaftstypischer Gehölze

und

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen

1037

Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus caecilia)

Erhalt bzw. Wiederherstellung einer

naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt

und Pflege einer strukturreichen

Ufervegetation mit einem Wechsel von

Ufergehölzen und gehölzfreien

besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an

Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs

aus krautiger Vegetation; Beschränkung

des Nährstoff- und Sedimenteintrags

durch Erhalt bzw. Anlage von

Pufferstreifen entlang der Gewässer

1059

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Mahd erforderlich, aber keine Mahd

zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Mahd erforderlich, aber keine Mahd

zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung

1078

Spanische Flagge

(Callimorpha quadripunctaria)

Erhalt lichter Waldflächen und

strukturreicher Waldsäume

1083

Hirschkäfer

(Lucanus cervus)

Erhalt alter, nicht allzu dichter

Eichenbestände; Belassen von Totholz,

alten Bäumen und besonnten

Eichenstrünken mit größerem

Durchmesser

1096

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeignetes

Sedimenthaushalts; Schaffung von

Pufferstreifen entlang der Gewässer

zur Reduktion des Nährstoffeintrags;

Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Anlage von Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Zulassen

hochwasserdynamischer Vorgänge wie

vorübergehende Überschwemmung kleiner

Wiesenflächen; Förderung von

Landlebensräumen und Wanderkorridoren

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte

und Kleingewässer; Erhalt von

deckungs- und strukturreichen

Gewässerrand- und Uferbereichen

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften

stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer ihrer Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat