# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation

Nr. 68

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation

Auf Grund des § 21 Abs. 5 und § 26 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012, wird verordnet:

§ 1

Grundsätze des Voranschlags

(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltsführung alljährlich in einem Voranschlag festzulegen. Als Haushaltsjahr gilt ausschließlich das Kalenderjahr.

(2) Der Voranschlag ist für die Geschäftstätigkeit bindend.

(3) Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 2

Aufstellung und Gliederung des Voranschlags

(1) Im Voranschlag sind für das jeweilige Haushaltsjahr (Planungszeitraum) darzustellen:

(2) Die Erträge und die Aufwendungen sind in nachstehende Haupt und Unterpositionen zu gliedern, wobei in der Hauptposition "4. Bezug von Material oder Leistungen für Werbung" in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde andere Unterpositionen geschaffen sowie in allen Unterpositionen nach Bedarf tiefergehende Untergliederungen vorgenommen werden können:

(3) Neben den neuen Ansätzen sind jeweils auch die Ansätze des letzten Voranschlags, die erwarteten Ist Stände zum Ende des Haushaltsjahres und die sich aus diesen Ist-Ständen und den neuen Ansätzen ergeben-den Veränderungen in Prozentwerten darzustellen.

§ 3

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1) Die Erträge und die Aufwendungen sind jeweils in voller Höhe (unsaldiert) zu veranschlagen.

(2) Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen. Abweichend davon können Erträge im Voranschlag ausnahmsweise bestimmten Aufwendungen vorbehalten werden. Dies ist aber nur insoweit zulässig, als zwischen der Herkunft oder der Natur der Erträge und den vorbehaltenen Aufwendungen ein zwingender Zusammenhang besteht.

§ 4

Beschlussfassung über den Voranschlag im Tourismusverband

(1) Der Vorstand hat den Entwurf des Voranschlags spätestens sechs Wochen vor Beginn des neuen Haus-haltsjahres zu behandeln und der Vollversammlung so rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, dass diese darüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres beschließen kann.

(2) Die Vollversammlung hat zugleich mit dem Voranschlag allfällige Beschlüsse bezüglich einer Anhebung

oder Senkung der gesetzlichen Prozentsätze für die Berechnung der Interessentenbeiträge und allenfalls der Mindestbeiträge zu fassen.

(3) Nach Genehmigung des Voranschlags durch die Vollversammlung ist dieser gemeinsam mit dem Protokoll über die Sitzung der Vollversammlung unverzüglich der Aufsichtsbehörde durch Hochladen der Dokumente in der von der Aufsichtsbehörde dafür zur Verfügung gestellten Web-Applikation ("Tourismusverbands-Register") zu übermitteln.

§ 5

Voranschlagsprovisorium

Kommt vor Beginn des Haushaltsjahres kein gültiger Beschluss der Vollversammlung über den Voranschlag zu Stande, dürfen bis zur Genehmigung des Voranschlags nur jene Aufwendungen (Ausgaben) getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die unbedingt notwendig sind, um einen Nachteil für den Tourismusverband auszuschließen.

§ 6

Einhaltung des Voranschlags

(1) Die im Voranschlag ausgewiesenen Aufwendungen sind grundsätzlich nicht überschreitbare Höchstbeträge. Reichen veranschlagte Aufwendungen trotz sparsamer Verwendung der Mittel nicht aus, ist eine Bedeckung durch Einsparungen innerhalb der jeweiligen Hauptposition anzustreben. Eine Überschreitung einer Hauptposition bis maximal 20 % ist zulässig, sofern und insoweit eine Bedeckung durch Einsparungen in anderen Hauptpositionen erfolgt.

(2) Durch laufende Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen während des Haushaltsjahres ist dar-über zu wachen, dass das geplante Ergebnis erreicht wird. Ist absehbar, dass die tatsächlichen Erträge die Summe der veranschlagten Erträge übersteigen werden, darf die Summe der veranschlagten Aufwendungen um den entsprechenden Mehrertrag, maximal jedoch um 20 % überschritten werden. Zweckgebundene Mehrerträge (§ 3 Abs. 2) dürfen unbeschränkt für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden. Eine Überschreitung der veranschlagten Aufwendungen ohne Bedeckung durch Mehrerträge ist bis höchstens 5 % zulässig.

(3) Die Geschäftsführung hat den Entwurf eines neuen Voranschlags ("Nachtragsvoranschlag") zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn eine Einhaltung des Voranschlags gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist.

§ 7

Buchführung

Die Buchführung ist, soweit sich nicht aus § 8 anderes ergibt, in Form der doppelten Buchführung (Doppik) abzuwickeln. Dabei ist auf die für Unternehmer geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2013, Bedacht zu nehmen. Die Konten sind gemäß den Vorgaben des Österreichischen Einheitskontenrahmens des Fachsenates für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzurichten und zu gliedern.

§ 8

Vereinfachtes Rechnungswesen

(1) Ein Tourismusverband, der nach § 5 Abs. 1 Z 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer bestellen muss, kann anstelle der Doppik ein vereinfachtes Rechnungswesen führen. Dieses muss so eingerichtet und geführt werden, dass es für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 10) und des Halbjahresberichts (§ 11) sowie die Prüfung der Stände der Konten bei den Kreditinstituten und der Barkasse, einschließlich allfälliger zusätzlicher Handkassen, geeignet ist.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen laufend so aufgezeichnet werden, dass sowohl eine Aufstellung entsprechend der Reihenfolge ihres Vorkommens (zeitfolgemäßig) als auch eine Zuordnung zu den im Voranschlag vorgesehenen Positionen möglich ist.

§ 9

Jahresabschluss

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser hat zu enthalten:

(2) Der Jahresabschluss der Tourismusverbände ist von der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer, wenn aber keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer bestellt ist, von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss der Landes-Tourismusorganisation ist von der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 1 Z 1) sind die Erträge und Aufwendungen in der Gliederung des Voranschlags, allenfalls ergänzt um außerordentliche Erträge oder Aufwendungen sowie Steuern vom Einkommen und Ertrag, darzustellen. Neben den Beträgen des abgelaufenen Jahres sind auch die jeweils veranschlagten Beträge anzuführen und die Einhaltung bzw. Unter- oder Überschreitung des Voranschlags in Prozentzahlen anzugeben.

(4) Folgende Fristen sind von den Organen der Tourismusverbände einzuhalten:

(5) Die Landes-Tourismusorganisation sowie jene Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, haben den Jahresabschluss um den Anhang zu erweitern und überdies für eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer zu sorgen. Dabei sind zusätzlich §§ 231 bis 234, §§ 236 bis 239, § 242, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften herangezogen werden. Der Jahresabschluss muss bis längstens 30. Juni beschlossen und der Aufsichtsbehörde übermittelt werden.

§ 10

Vereinfachter Abschluss (Rechnungsabschluss)

(1) Ein Tourismusverband, der anstelle der Doppik ein vereinfachtes Rechnungswesen führt, hat nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser hat zu enthalten:

(2) Sofern die Entwicklung des Anlagevermögens nicht ohnedies nach den Grundsätzen des § 226 Abs. 1 UGB in einem Anlagespiegel dargestellt wird, hat das Anlagenverzeichnis zu enthalten:

(3) Hinsichtlich der Unterzeichnung des Rechnungsabschlusses und der einzuhaltenden Fristen gilt § 9 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

§ 11

Halbjahres- und Quartalsbericht

(1) Der Halbjahresbericht gemäß § 16 Abs. 6 bzw. § 17 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist den Rech-nungsprüferinnen und Rechnungsprüfern bzw. im Fall der Landes-Tourismusorganisation dem Landes-Tourismusrat in Form einer Aufstellung der bis dahin erzielten Erträge und getätigten Aufwendungen entsprechend der Gliederung des Voranschlags zu übermitteln. Tourismusverbände, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, und die Landes-Tourismusorganisation haben einen entsprechenden Bericht zusätzlich zum dritten Quartal zu übermitteln.

(2) Weicht ein Ist-Wert vom vorgesehenen Planwert um mehr als 10 % ab, ist darauf im Bericht gesondert einzugehen.

(3) Der Halbjahresbericht ist den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern bis zum 31. August, der Be-richt zum dritten Quartal bis zum 30. November zu übermitteln. Der Landes-Tourismusrat hat über die Berichte bis längstens 30. September bzw. 15. Dezember zu beschließen.

§ 12

Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben den Tourismusverband zu prüfen:

(2) Die Geschäftsführung hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern aus Anlass einer Prüfung alle von ihnen zusätzlich angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis einer Prüfung einen schriftli-chen, von ihnen gemeinsam unterfertigten Bericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, wobei eine Ausfertigung der bzw. dem Vorsitzenden zu übermitteln ist. Diese bzw. dieser hat das Prüfungsergebnis dem Vorstand, einer bestellten Geschäftsführerin bzw. einem bestellten Geschäftsführer und im Rahmen der Beschlussfassung des Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses) der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Enthält der Bericht gemäß Abs. 3 Feststellungen über unzulässige Abweichungen vom Voranschlag oder über einen anderen Missstand, hat sich die Geschäftsführung dazu in angemessener Frist zu äußern. Werden die Bedenken dadurch nicht ausgeräumt, haben die Prüferinnen bzw. Prüfer erforderlichenfalls die Einberufung der Vollversammlung zu beantragen. Diese beschließt auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und Berichte über die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen.

(5) Wurde bei der Überprüfung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses des Tourismusverbands kein Mangel festgestellt, hat die Vollversammlung dem Vorstand und einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer die Entlastung zu erteilen.

(6) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben auch Unternehmen, an denen der Tourismusverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung des Jahresabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die bzw. der Vorsitzende oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den Jahresabschluss des Unternehmens den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern nach Möglichkeit so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Einbeziehung der Prüfungsfeststellungen in den Bericht gemäß Abs. 3 möglich ist.

§ 13

Anweisung

(1) Jede Auszahlung (Überweisung, Barauszahlung) setzt eine Anweisung voraus.

(2) Vor Erteilung der Anweisung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen. Dieser Feststel-lungsvermerk und der Anweisungsvermerk sind auf dem Originalbeleg oder einem Anweisungsbeleg anzubringen und vom Anweisenden zu unterschreiben.

(3) Das Anweisungsrecht steht der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer, wenn aber keine Geschäfts-führerin bzw. kein Geschäftsführer bestellt ist, der bzw. dem Vorsitzenden zu; in der Landes-Tourismusorganisation steht das Anweisungsrecht der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zu. Diese können das Anweisungsrecht - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Vorstands oder einer bzw. einem Angestellten des Tourismusverbands bzw. der Landes-Tourismusorganisation übertragen.

(4) Auszahlungen an den Anweisungsberechtigten (Abs. 3) dürfen nicht von diesem selbst angewiesen werden. Für solche Auszahlungen ist eine Vertreterregelung zu treffen.

§ 14

Zahlungsvollzug

(1) Die Anweisung einer Auszahlung (§ 13) und der Vollzug dieser Anweisung durch Zeichnung auf dem Bankkonto, Online-Banking oder Auszahlung aus der Barkasse dürfen nicht von derselben Person erfolgen (Vier-Augen-Prinzip).

(2) Sind bei der Abwicklung der Geschäfte Barmittel entgegen zu nehmen oder müssen solche ausgezahlt werden, muss für jede in Verwendung befindliche Barkasse (Handkasse) eine Richtlinie für die Handhabung der Kassenführung erstellt werden. Darin ist festzulegen, wer für die Führung der Kasse verantwortlich ist und wie die Aufbewahrung der Geldmittel und der Belege zu erfolgen hat. Jedenfalls ist auch anzuordnen, dass die Ein- und Auszahlungen in einem Kassenbuch einzutragen sind und das Ergebnis täglich mit dem tatsächlichen Kassenstand zu vergleichen ist.

§ 15

Liquidität

Die Geschäftsführung hat vorzusorgen, dass die während des Haushaltsjahres fällig werdenden Verbindlichkeiten nach Möglichkeit ohne Aufnahme von Fremdmitteln beglichen werden können. Zu diesem Zweck muss am Ende des Haushaltsjahres ein Geldvermögen (Sichteinlagen und Barvermögen) vorhanden sein, welches bei den Tourismusverbänden mindestens 10 % der für das kommende Haushaltsjahr veranschlagten Summe aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen, bei der Landes-Tourismusorganisation mindestens 10 % der veranschlagten Förderbeiträge (§ 44 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) oder 500.000 Euro, zu betragen hat.

§ 16

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Sie ist erstmals auf Maßnahmen betreffend das Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.

(2) Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 131/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft. Sie ist bis dahin auf Maßnahmen betreffend die dem Haushaltsjahr 2014 vorangegangenen Haushaltsjahre anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat