# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird

Nr. 72

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung

über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Be-rufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 59/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Fachrichtung Landwirtschaft

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft umfasst drei Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten und dritten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:

"(5) Die Pflichtpraktika dürfen von den Schülerinnen und Schülern in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nahen Verwandten der Schülerin oder des Schülers geführt werden darf und mindestens 20 km Weglänge vom Wohnort entfernt sein soll."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat