# Verordnung der Oö. Landesregierung zum Schutz der Gemeinde(verbands)bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Oö. Gemeinde-Nadelstichverordnung - Oö. G-NastV)

Nr. 73

Verordnung

der Oö. Landesregierung

zum Schutz der Gemeinde(verbands)bediensteten vor Verletzungen durch

scharfe oder spitze medizinische Instrumente

(Oö. Gemeinde-Nadelstichverordnung - Oö. G-NastV)

Auf Grund der §§ 16, 27, 31, 37 und 44 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des Oö. GbSG in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für Gemeinde(verbands)bedienstete die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.

(2) Die Oö. Gemeinde-Verordnung biologische Arbeitsstoffe (Oö. G-VbA), LGBl. Nr. 96/2007, bleibt unberührt.

(3) Wenn der Dienstgeber Subunternehmerinnen und Subunternehmer (zB Wäscherei-, Reinigungs- und Ab-fallentsorgungsdienste) beauftragt, muss er Maßnahmen treffen (zB Informationen, Mitteilungen, Warnungen, Hinweise oder sonstige geeignete Maßnahmen), damit auch diese im Hinblick auf deren Bedienstete diese Verordnung einhalten.

§ 2

Begriffsbestimmungen und Grundsatz

(1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchfüh-rung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (zB Injektionsnadeln).

(2) Die in §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.

§ 3

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.

(2) Dabei sind Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.

(3) Auf diese Weise ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.

(4) Auf Grund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Kriterien und der Grundsätze des § 7 Oö. GbSG systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.

§ 4

Expositionsvermeidung

(1) Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden.

(2) Ergibt sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, sind, zusätzlich zu § 4 Oö. G-VbA, folgende Maßnahmen zu treffen:

(1) Bei der Information und der Unterweisung der Bediensteten (§§ 10 und 12 Oö. GbSG) sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:

(2) Diese Information und Unterweisung der Bediensteten, einschließlich allfälliger überlassener Bediensteter, muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

(3) Weiters hat der Dienstgeber zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) und der Personalvertretung bewusstseinsbildende Maßnahmen weiterzuentwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.

§ 6

Meldeverfahren und Folgemaßnahmen

(1) Der Dienstgeber hat ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die Bediensteten systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente geführt hätte, gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 und 5 Oö. GbSG unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.

(2) Der Dienstgeber muss die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Bediensteter (wie zB Beurteilung des Infektionsrisikos, Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist) nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festlegen.

(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente muss der Dienstgeber prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 363 ASVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften zu erstatten ist.

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 1. Juni 2010, S 66, umgesetzt.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat