# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz 2013 für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Eferding, Freistadt und Linz-Land festgesetzt wird

Nr. 101

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der

der Hebesatz 2013 für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände

Eferding, Freistadt

und Linz-Land festgesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bezirksumlagegesetzes 1960, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/1996, wird

verordnet:

§ 1

Der Hebesatz für die Bezirksumlage 2013 der nachfolgend angeführten

Sozialhilfeverbände wird wie folgt festgesetzt:

SozialhilfeverbandHebesatz in %

Eferding25,39

Freistadt27,50

Linz-Land26,50

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter