# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Schaunburgleiten" des Wasserverbands Eferding und Umgebung (Grundwasserschongebietsverordnung Schaunburgleiten)

Nr. 92

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Schaunburgleiten" des Wasserverbands Eferding und Umgebung

(Grundwasserschongebietsverordnung Schaunburgleiten)

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Schaunburgleiten" des Wasserverbands Eferding und Umgebung wird in den Gemeinden Hartkirchen, Hinzenbach, Pupping und Stroheim das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet "Schaunburgleiten", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2

Grenzen

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 und 2/2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch die Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3

Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

§ 4

Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor-schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behörd-lichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

§ 5

Verbote im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

§ 6

Gebot

Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage 2006, zu erfolgen.

§ 7

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone

(1) Über die im § 4 als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

§ 8

Verbote in der Kernzone

(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

§ 9

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4 bis 8 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" und die im § 6 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus den §§ 5 und 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Ver-ordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden Hartkirchen, Hinzenbach, Pupping und Stroheim, LGBl. Nr. 44/1976, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Anschober

Landesrat