# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Nr. 96

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

"(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrech-nungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren An-spruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes."

4. § 5 Abs. 6 lautet:

"(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe sind ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen."

Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a

Oö. SHG 1998sonstige Mobile Dienste gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b

Oö. SHG 1998

ohne

Pflegegeldbezugmit

Pflegegeldbezugohne

Pflegegeldbezugmit

Pflegegeldbezug

bis zur Höhe des Ausgleichs-zulage-Richtsatzes4,10 Euro9,60 Euro

1,70 Euro7,20 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro4,20 Euro9,70 Euro3,60 Euro9,10 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro5,60 Euro11,10 Euro5,60 Euro

11,10 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro7,30 Euro12,80 Euro7,30 Euro

12,80 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro9,10 Euro14,60 Euro9,10 Euro

14,60 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro11,10 Euro16,60 Euro11,10

Euro16,60 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro13,20 Euro18,70 Euro13,20

Euro18,70 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro15,40 Euro20,90 Euro15,40

Euro20,90 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro17,60 Euro23,10 Euro17,60

Euro23,10 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro20,00 Euro25,50 Euro20,00

Euro25,50 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro22,50 Euro28,00 Euro22,50

Euro28,00 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro25,10 Euro30,60 Euro25,10

Euro30,60 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro27,80 Euro33,30 Euro27,80

Euro33,30 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro30,60 Euro35,00 Euro30,60

Euro36,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro33,60 Euro35,00 Euro33,60

Euro39,10 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro34,40 Euro35,00 Euro36,60

Euro42,10 Euro

"(7) Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden."

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter