# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße

Nr. 6

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L

576, Mühlviertler Alm Straße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Bad Zell wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 1,905 (alt), führt sodann nach Nordwesten und bindet bei km 2,067 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Die zwischen km 1,905 (alt) und km 1,982 (alt) sowie zwischen km 1,991 (alt) und km 2,067 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (blau gefärbt im Verord-nungsplan), von km 1,982 (alt) bis km 1,991 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Bad Zell über die Einreihung des Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 4

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Bad Zell wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 2,457 (alt), führt sodann nach Norden, verläuft hierauf in einem leichten Bogen nach Nordosten und bindet bei km 2,752 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 5

(1) Der zwischen km 2,457 (alt) und km 2,752 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 4 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 576, Mühlviertler Alm Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Bad Zell sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter