# Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 erlassen und das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz aufgehoben wird sowie das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 - Oö. KB-DRÄG 2014)

Nr. 19

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 erlassen und

das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz aufgehoben wird

sowie

das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und

das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden

(Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 - Oö. KB-DRÄG 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014)

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Eigener Wirkungsbereich

§ 3

Begriffe und Funktionsbeschreibungen

2. ABSCHNITT

Anstellungserfordernisse

§ 4

Fachliches Anstellungserfordernis

§ 5

Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung

einer Kinderbetreuungseinrichtung

§ 6

Ausnahmen vom fachlichen Anstellungserfordernis

§ 7

Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernisses und Diplomanerkennung

3. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit

§ 8

Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

§ 9

Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§ 10

Dienstplan

§ 11

Dienstzeit für Fortbildung

4. ABSCHNITT

Verweisungen; Inkrafttreten und AuSSerkrafttreten

§ 12

Verweisungen

§ 13

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 2

Eigener Wirkungsbereich

Die auf Grund dieses Landesgesetzes von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

§ 3

Begriffe und Funktionsbeschreibungen

Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes

zählen:

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

§ 5

Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBG).

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbetreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBG).

§ 6

Ausnahmen vom fachlichen Anstellungserfordernis

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 4 und 5) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

(1) Die in den §§ 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2) Von anderen Staaten als von Staaten gemäß Abs. 9 ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Landesregierung dem Antrag einer bzw. eines Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, binnen vier Monaten stattzugeben, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, entsprechen.

(4) Sind die gemäß Abs. 3 vorgelegten Zeugnisse über die in einem Staat gemäß Abs. 9 erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zu den verlangten inländischen Qualifikationen abdecken. Decken die erworbenen Qualifikationen die Unterschiede nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der antragstellenden Person wahlweise entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen sind.

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben werden, wenn

(6) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (Abs. 5) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen.

(7) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik festzusetzen. Die Landesregierung hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung für die Angelegenheiten der Kinderbetreuung zuständigen Abteilung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet "mit Erfolg abgelegt" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit "nicht bestanden" beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt.

(8) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem Staat gemäß Abs. 9 erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Abs. 3.

(9) Staaten im Sinn der Abs. 2, 4 und 8 sind

(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten.

§ 9

Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

Für Leiterinnen bzw. Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende Kinderbetreuungseinrichtung Gruppen hat.

§ 10

Dienstplan

Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat - unter Mitwirkung der Leiterin bzw. des Leiters und nach Anhörung der pädagogischen Fachkräfte - die Aufteilung der Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte in einem Dienstplan festzulegen. Die Aufteilung hat die Kontinuität der Bildungsarbeit sicherzustellen und die Erfordernisse der Kinderbetreuungseinrichtung zu berücksichtigen.

§ 11

Dienstzeit für Fortbildung

(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Arbeitsjahr Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während der Dienstzeit im Ausmaß ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes Oberösterreich oder an vom Land Oberösterreich anerkannten, von anderen Fortbildungsinstitutionen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen ist auf die betrieblichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen.

(3) Pädagogische Fachkräfte, die erstmals nach dem 1. Jänner 2014 in einer Kinderbetreuungseinrichtung in Oberösterreich tätig werden, haben innerhalb von zwei Jahren ab Dienstantritt Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit, jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren.

(4) Pädagogische Fachkräfte, die von der Optionsmöglichkeit gemäß § 134e Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 Gebrauch gemacht haben, haben innerhalb von drei Jahren ab Abgabe der Optionserklärung Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 30 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren.

(5) Der Anspruch gemäß Abs. 1 wird um jenes Stundenausmaß der Fortbildungsveranstaltungen reduziert, die nach Abs. 3 und 4 zu absolvieren sind.

4. Abschnitt

Verweisungen; Inkrafttreten und AuSSerkrafttreten

§ 12

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf das Schulorganisationsgesetz

(SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, verwiesen wird, ist es in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 anzuwenden.

§ 13

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz (Oö. KHDG), LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/2007, außer Kraft.

Artikel II

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

"(4) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Kinderbetreuungsdienstes ist Abs. 2 anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist."

4. Nach § 3 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

"(3b) Für die als Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes beschäftigten pädagogischen Fachkräfte im Sinn des Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetzes 2014 sind - neben den im Abs. 3 genannten Bestimmungen - § 67 Abs. 8 sowie die Bestimmungen des 5. Abschnitts im 3. Hauptstück, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. Im Übrigen ist das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist."

(1) Die nachstehenden Absätze sowie die §§ 134a bis 134c sind nicht auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter oder Beamtin bzw. Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder eine Erklärung nach § 134e abgegeben haben.

(2) Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamtinnen und Beamten wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 3

L 2b 1

1

1.523,0

1.678,1

2

1.546,6

1.707,6

3

1.569,9

1.736,3

4

1.593,5

1.766,4

5

1.616,8

1.798,1

6

1.653,5

1.882,7

7

1.710,6

1.968,9

8

1.770,3

2.056,0

9

1.833,9

2.143,0

10

1.900,0

2.229,1

11

1.966,9

2.315,5

12

2.034,3

2.434,3

13

2.100,5

2.552,1

14

2.167,2

2.670,8

15

2.259,8

2.788,9

16

2.351,9

2.894,2

17

2.443,6

3.003,5

(3) Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

l 3

l 2b 1

1

1.563,5

1.735,5

2

1.589,6

1.766,6

3

1.615,0

1.799,3

4

1.640,9

1.832,4

5

1.666,9

1.867,2

6

1.707,2

1.957,4

7

1.769,4

2.049,0

8

1.836,2

2.139,6

9

1.905,3

2.229,7

10

1.975,6

2.320,1

11

2.046,4

2.409,7

12

2.115,3

2.533,4

13

2.185,9

2.657,3

14

2.256,5

2.780,7

15

2.352,7

2.904,1

16

2.448,7

3.013,3

17

2.543,6

3.127,7

18

2.639,0

3.250,8

19

2.734,2

3.362,7

(4) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie

(5) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 einzustufen, wenn sie

(1) Den pädagogischen Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Dienstzulage

(2) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage

(3) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs. 2 um 5 %.

(4) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:

Gehalts(Entl

ohnungs)stufen

Verwendungsgrupp

e

L 2b 1

Entlohnungsgr

uppe

l 2b 1

Euro

1 bis 5

87,2

91,6

6 bis 11

122,0

128,1

ab 12

173,6

182,3

§ 134c

Leitungszulage für pädagogische Fachkräfte

(1) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach § 134b eine Leitungszulage.

(2) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind:

Gruppenanzahl in

der

Kinderbetreuungsein

richtung

Gehaltsstuf

en

ab der Gehaltsstufe

13

1 bis 8

9 bis

12

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

269,8

227,7

189,8

158,4

114,2

294,

5

246,

8

205,

3

172,

2

123,

3

317,4

263,5

219,2

182,5

131,3

(3) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

Gruppenanzahl in

der

Kinderbetreuungsein

richtung

Entlohnungss

tufen

ab der Entlohnungs

stufe 13

1 bis

8

9 bis

12

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

283,3

239,1

199,3

166,3

119,9

309,2

259,1

215,6

180,8

129,5

333,3

276,7

230,2

191,6

137,9

(4) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

Gruppenanzahl in

der

Kinderbetreuungsein

richtung

Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 16

1 bis

10

11 bis

15

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

213,8

158,4

106,5

74,4

51,8

218,1

164,0

110,1

76,3

54,5

232,6

176,1

116,3

80,2

58,9

(5) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

Gruppenanzahl in

der

Kinderbetreuungsein

richtung

Entlohnungsst

ufen

ab der Entlohnung

sstufe 16

1 bis

10

11 bis

15

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

224,5

166,3

111,8

78,1

54,4

229,0

172,2

115,6

80,1

57,2

244,2

184,9

122,1

84,2

61,8

Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht

sich die Leitungszulage um 16 Euro je Gruppe.

### Unterabschnitt B {#sec_unterabschnitt_b}

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas

KBP

§ 134d

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas

KBP

(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter oder Beamtin bzw. Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 134e abgegeben haben.

(2) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.085,0

2

2.125,0

3

2.205,0

4

2.285,0

5

2.365,0

6

2.445,0

7

2.525,0

8

2.605,0

9

2.685,0

10

2.765,0

11

2.845,0

12

2.925,0

13

3.005,0

14

3.085,0

15

3.165,0

(3) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. § 170 Oö. GDG 2002 ist sinngemäß anzuwenden. Die bzw. der Bedienstete rückt

(4) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei-, drei- , vier- oder fünfjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei-, drei-, vier- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(5) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt während des ersten Jahres im Gemeindedienst beträgt 95 % der im Abs. 2 festgelegten Gehaltsansätze. Auf das erste Jahr sind frühere Beschäftigungszeiten als pädagogische Fachkraft anzurechnen.

(6) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 135 Euro.

(7) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Leitungszulage. Diese beträgt:

Gruppenanzahl in

der

Kinderbetreuungsein

richtung

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

320,0

270,0

220,0

170,0

120,0

Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht

sich die Leitungszulage um 16 Euro je Gruppe.

### Unterabschnitt C {#sec_unterabschnitt_c}

Optionsrecht

§ 134e

Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte

(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 134d statt der §§ 134 bis 134c anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die oder der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig. Eine solche schriftliche Erklärung, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2014 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Jänner 2014 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 1. Juli 2014 liegen muss, bestimmt wird.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw. seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.

(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der oder des Bediensteten nach ihrem oder seinem bisherigen Vorrückungsstichtag.

§ 226 Oö. GDG 2002 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung ihrer oder seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft."

"(8) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen umfasst

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer