# Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden

Nr. 20

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 und

das

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

"(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen."

"(4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die noch keiner einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen. Für Anlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, beginnen die Fristen des § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes mit dem Datum der Durchführung der einmaligen Inspektion; auch solche Anlagen müssen aber frühestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes unterzogen werden.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer