# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz 2014 für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Freistadt und Linz-Land festgesetzt wird

Nr. 50

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz 2014 für die Bezirksumlage

der Sozialhilfeverbände Freistadt und Linz-Land festgesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/1996, wird verordnet:

§ 1

Der Hebesatz für die Bezirksumlage 2014 der nachfolgend angeführten

Sozialhilfeverbände wird wie folgt festgesetzt

SozialhilfeverbandHebesatz in %

Freistadt26,50

Linz-Land25,50

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Jahn

Landesrätin