# Landesgesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung einschließlich eines Spekulationsverbots für das Land, die Gemeinden und sonstige öffentliche Rechtsträger (Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz - Oö. FGSVG)

Nr. 52

Landesgesetz

über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung einschließlich eines Spekulationsverbots für das Land, die Gemeinden und sonstige öffentliche Rechtsträger

(Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz - Oö. FGSVG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Gegenstand

(1) Dieses Landesgesetz regelt die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung folgender Rechtsträger:

(2) Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Grundsätze und Regelungen gelten für die Finanzgebarung der Rechtsträger als Mindeststandards. Soweit in anderen landesrechtlichen Regelungen weitergehende Bestimmungen enthalten sind, gelten diese.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinn dieses Landesgesetzes (Abs. 1 Z 3) festlegen, sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.

§ 3

Spekulationsverbot, Allgemeiner Grundsatz

Die Rechtsträger müssen ihre Finanzgebarung risikoavers ausrichten. Sie müssen die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko, auf ein Mindestmaß beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.

2. ABSCHNITT

RISIKOAVERSE FINANZGEBARUNG - BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 4

Fremdfinanzierung

(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.

(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen - unbeschadet des § 5 - keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zweck der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 Z 3) aufgenommen werden.

(3) Abs. 1 und 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen und sonstige Formen der Fremdfinanzierung.

§ 5

Derivative Finanzgeschäfte

(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen.

(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.

(3) Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.

§ 6

Veranlagungen

(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.

3. ABSCHNITT

ORGANISATORISCHE VORKEHRUNGEN

§ 7

Qualifikation

Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.

§ 8

Vier-Augen-Prinzip

(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 3 bis 6 zwei geeignete Personen (§ 7) in die Prüfung und Auswahl der Finanzgeschäfte eingebunden sind.

(2) Rechtsträger - mit Ausnahme des Landes - sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach § 7 verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie folgende Finanzgeschäfte abschließen:

(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 Z 2 muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen.

(4) Soweit dies organisatorisch möglich ist, sollten Transaktionen im Rahmen der Abwicklung von Finanzge-schäften im Sinn der §§ 3 bis 6 nicht von denselben Personen durchgeführt werden, die den Abschluss dieser Finanzgeschäfte vorbereitet haben.

§ 9

Strategische Planung

Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische

Jahresplanung zugrunde zu legen.

4. ABSCHNITT

NÄHERE VORSCHRIFTEN

§ 10

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über

(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen diesem Landesgesetz können vereinbart werden, wenn

(2) Die Strategie gemäß Abs. 1 Z 2 kann mit Zustimmung der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:

Viktor SiglDr. Pühringer