# Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2014)

Nr. 61

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird

(Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

"(1a) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen (Shisha), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Tabaken, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. Verdampfung verboten."

3. § 8 Abs. 2 und 3 lauten:

"(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben und konsumieren dürfen.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung."

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:

Viktor SiglDr. Pühringer