# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

Nr. 68

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 4 Z 6 und des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die in Abs. 1 bis 4 genannten Regelungen gelten für Förderungswerberinnen und Förderungswerber ge-mäß § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 sinngemäß."

2. § 2 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird gemäß § 1 Abs. 1 mit 300 Euro und gemäß § 1 Abs. 2 mit 200 Euro mo-natlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. Eine Wohnbeihilfe wird bei Neuvermietung nur dann gewährt, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht."

"(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufs-ausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Oktober 2014 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2013, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat