# Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird (Oö. Sportgesetz-Novelle 2014)

Nr. 93

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird

(Oö. Sportgesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

"(2a) Die Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers umfasst folgende Tätigkeiten:

(2b) Die Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers umfasst das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind.

(2c) Die Tätigkeit einer Sportkletterführerin bzw. eines Sportkletterführers umfasst folgende Tätigkeiten:

"(3) Wer die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers (§ 12 Abs. 2) entgeltlich aus-übt, ist insbesondere verpflichtet,

"(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers (§ 12 Abs. 2a), der Wander- und Schneeschuhführerin bzw. des Wander- und Schneeschuhführers (§ 12 Abs. 2b) sowie der Sportkletterführerin bzw. des Sportkletterführers (§ 12 Abs. 2c). Die Sportkletterführerin bzw. der Sportkletterführer ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit darüber hinaus verpflichtet, den Boden nicht zu verlassen, wenn dies zur Sicherung oder Aufsicht erforderlich ist."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechti-gungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:

Viktor SiglDr. Pühringer