# Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird (Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014)

Nr. 94

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird

(Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014)

Artikel I

Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

"(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015."

"(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden."

7. § 4 lautet:

"§ 4

Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall

(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Gemeinde berechtigt,

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen,

(3) Das im Zuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.

(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde.

(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften."

"(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grund-stücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:

"(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbe-reichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen."

12. § 16 Abs. 2 lautet:

"(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Bau-material, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß."

"(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:

Viktor SiglDr. Pühringer