# Nr. 3 Verordnung: Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird

## Verordnung {#art_verordnung}

## des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird {#art_des_landeshauptmanns_von_oberosterreich_mit_der_die_verordnung_mit_der_eine_immissionsabhangige_geschwindigkeitsbeschrankung_fur_eine_teilstrecke_der_a_1_west_autobahn_angeordnet_wird_geandert_wird}

> Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBAVerordnung-IGL), BGBl. II Nr. 302/2007, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 16 µg/m3 festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge.“

2. In der Anlage 2 wird in der Tabelle 2.1. Vordefinierte Daten bei der Bezeichnung NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100) der Wert „30“ durch den Wert „16“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Anschober

Landesrat

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