# Nr. 11 Landesgesetz:Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1306/2014, Ausschussbericht Beilage Nr. 1343/2015, 50. Landtagssitzung)

## Landesgesetz, {#art_landesgesetz}

## mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2015) {#art_mit_dem_das_oo_landeslehrer_diensthoheitsgesetz_1986_oo_ldhg_1986_das_oo_schulzeitgesetz_1976_das_oo_pflichtschulorganisationsgesetz_1992_oo_pog_1992_und_das_oo_land_und_forstwirtschaftliche_schulgesetz_geandert_werden_oo_schulrechtsanderungsgesetz_2015}

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 {#art_artikel_ianderung_des_oo_landeslehrer_diensthoheitsgesetzes_1986}

> Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. Das II. Hauptstück lautet:

#### „II. HAUPTSTÜCKDisziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

### § 9Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission {#prov_9disziplinar_und_leistungsfeststellungskommission}

(1) Beim Landesschulrat wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für

(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

(4) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, der andere für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Berufsschulen zuständig ist.

(5) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. a bis c sowie von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß Abs. 3 lit. d erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Wenn die vom Verfahren betroffene Landeslehrerin bzw. der vom Verfahren betroffene Landeslehrer eine angestellte Religionslehrerin bzw. ein angestellter Religionslehrer ist, hat anstelle einer bzw. eines durch Los auszuscheidenden bestellten Vertreterin bzw. Vertreters der Landeslehrerinnen und Landeslehrer eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommission anzugehören.

### § 10Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter, Funktionsperiode der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission {#prov_10bestellung_der_lehrervertreterinnen_und_lehrervertreter_funktionsperiode_der_disziplinar_und_leistungsfeststellungskommission}

(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen von der Landesregierung bestellt.

(2) Bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuss, Zentralausschuss) zu treten hat.

(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann im Senat von jedem Ersatzmitglied seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4) Im Sinn des § 9 Abs. 7 sind von der für die Religionslehrerin bzw. für den Religionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft der Landesregierung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religionslehrerinnen oder Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Allen Vorschlägen an die Landesregierung sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.

(6) Die Landesregierung hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.

(7) Die Landesregierung hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt.

(8) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes sein.

(9) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse in Oberösterreich bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesregierung.

(10) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

### § 11Mitwirkung des Landesschulrats {#prov_11mitwirkung_des_landesschulrats}

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.

### § 12Entschädigung {#prov_12entschadigung}

Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission, ausgenommen die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats, die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.“

2. Das III. und das IV. Hauptstück entfallen.

## Artikel IIÄnderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976 {#art_artikel_iianderung_des_oo_schulzeitgesetzes_1976}

> Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 8 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, hat anstelle dieser Anhörung eine nachträgliche Information zu erfolgen.“

2. Die Überschrift zu § 6 lautet:

### „§ 6Schultag“ {#prov_6schultag}

## Artikel IIIÄnderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 {#art_artikel_iiianderung_des_oo_pflichtschulorganisationsgesetzes_1992}

> Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge „dem Bezirksschulrat, bei Berufsschulen".

2. Im § 51a wird die Wortfolge „Sonderpädagogische Zentren“ durch die Wortfolge „Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik", die Wortfolge „Sonderpädagogisches Zentrum“ durch die Wortfolge „Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik", die Wortfolge „Sonderpädagogischen Zentrums“ durch die Wortfolge „Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ und die Wortfolge „Sonderpädagogische Zentrum“ durch die Wortfolge „Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ ersetzt.

## Artikel IVÄnderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes {#art_artikel_ivanderung_des_oo_land_und_forstwirtschaftlichen_schulgesetzes}

> Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen führen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ bzw. „Landwirtschaftliche Fachschule“ (im Folgenden kurz „Berufsschule“ bzw. „Fachschule"). Alternativ kann auch die Bezeichnung „Agrarbildungszentrum (ABZ)“ verbunden mit der Angabe der Schulart geführt werden. Zusätzlich sind Hinweise auf den Schulstandort und auf die angebotenen Fachrichtungen möglich.“

2. Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ländliche Hauswirtschaft“ durch die Wortfolge „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder in den gesetzlich anerkannten Ausbildungsversuchen geführt werden.“

4. § 41 Abs. 2 Z 3 lautet:

5. Im § 44a Abs. 2 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnungen „2.“ und „3."; folgende Z 1 wird eingefügt:

## Artikel VInkrafttreten; Übergangsbestimmung {#art_artikel_vinkrafttreten_ubergangsbestimmung}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind von den bisher zuständigen Kommissionen weiterzuführen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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