# Nr. 14 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Jagddienstprüfungsverordnung geändert wird

## Verordnung {#art_verordnung}

## der Oö. Landesregierung, mit der die Jagddienstprüfungsverordnung geändert wird {#art_der_oo_landesregierung_mit_der_die_jagddienstprufungsverordnung_geandert_wird}

> Auf Grund des § 45 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Jagddienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 43/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

### „§ 9 {#prov_9}

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des § 45 Abs. 5 des Oö. Jagdgesetzes die Ablegung der Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung.“

2. § 10 lautet:

### „§ 10 {#prov_10}

In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen werden im Fall der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anerkannt, wenn im Rahmen einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachgewiesen werden.“

3. Der bisherige § 10 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 11“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

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