# Nr. 16 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 geändert wird

## Verordnung {#art_verordnung}

## der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 geändert wird {#art_der_oo_landesregierung_mit_der_die_oo_neubauforderungs_verordnung_2013_geandert_wird}

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 55/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gewerbliche Bauträger“ die Wortfolge „sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

2. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Haus mit einer Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis AB/VB“ durch das Wort „Minimalenergiehaus“ ersetzt.

3. § 7 lautet:

### „§ 7Energietechnische Mindeststandards {#prov_7energietechnische_mindeststandards}

(1) Bei Wohnhäusern ist als energietechnischer Standard ein Niedrigstenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

36 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

20 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a

(2) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen.

(3) Alternativ zu Abs. 1 und 2 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.

(5) Bei Wohnheimen ist als energietechnischer Standard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

45 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

22,5 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a

“

4. Der fünfte Spiegelstrich in der Anlage 3 lautet:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 55/2013, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20150227_16/image001.jpg

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur