# Nr. 18 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2008 geändert wird

## Verordnung {#art_verordnung}

## der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Energiespar-Verordnung 2008 geändert wird {#art_der_oo_landesregierung_mit_der_die_oo_energiespar_verordnung_2008_geandert_wird}

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Energiespar-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 29/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2010, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Zuschuss beträgt für Reihenhäuser in Mietkauf und Häuser mit mehr als drei Wohnungen bei Verwendung einer Solaranlage 200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche. Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss mindestens 2,5 m² je Wohnung betragen. Wurde bei Errichtung des Wohnhauses eine Wohnbauförderung unter Heranziehung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE (§ 7 Abs. 2 Oö. Neubauförderungs-Verordnung bzw. § 3 Abs. 5 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung) zugesichert, so ist die förderbare Kollektorfläche mit höchstens 2,5 m² je Wohnung begrenzt. Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der „Solar Keymark“-Richtlinie vorliegt. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

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