# Nr. 20 Verordnung:Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015

## Verordnung {#art_verordnung}

## der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildung fürOö. Landesbedienstete geregelt wird(Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015) {#art_der_oo_landesregierung_mit_der_die_dienstausbildung_furoo_landesbedienstete_geregelt_wird_oo_dienstausbildungsverordnung_2015_oo_dav_2015}

> Auf Grund der §§ 16 und 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBI. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 121/2014, wird verordnet:

## 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen {#art_1_abschnittallgemeine_bestimmungen}

### § 1Allgemeines; Anwendungsbereich {#prov_1allgemeines_anwendungsbereich}

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.

### § 2Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen {#prov_2anforderungen_fur_die_jeweiligen_verwendungen}

(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts).

(3) Für Verwendungen, die gemäß § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.

(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen, soweit nach §§ 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist.

### § 3Modul 1 - Einführung {#prov_3modul_1_einfuhrung}

(1) Das Modul 1 besteht aus einem Einführungstag.

(2) Inhalte des Moduls 1 sind:

(3) Der Einführungstag soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den Oö. Landesdienst absolviert werden.

(4) Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat die Veranstaltungen zu Modul 1 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.

### § 4Modul 2 - Allgemeine Ausbildung {#prov_4modul_2_allgemeine_ausbildung}

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:

(2) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(3) Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:

(5) Bedienstete, die nach Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2015 erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 3 zu absolvieren, selbst wenn sie bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungstyp (AT 1 oder AT 2) absolviert haben.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. Die Dienstprüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.

(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

### § 5Verwendungs- und berufsspezifische Qualifikationen {#prov_5verwendungs_und_berufsspezifische_qualifikationen}

Für Verwendungen, für die in der Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß § 16 Abs. 3 Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen.

### § 6Besondere Ernennungserfordernisse nach §§ 29 bis 32 Oö. LBG {#prov_6besondere_ernennungserfordernisse_nach_29_bis_32_oo_lbg}

Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.

Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

## 2. AbschnittSonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind {#art_2_abschnittsonderbestimmungen_fur_landesbedienstete_die_in_den_anwendungsbereich_des_oo_landesbediensteten_zuweisungsgesetzes_fallen_und_der_oo_gesundheits_und_spitals_ag_zur_dauernden_dienstleistung_zugewiesen_sind}

### § 7Anwendungsbereich {#prov_7anwendungsbereich}

(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

### § 8Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen {#prov_8anforderungen_fur_die_jeweiligen_verwendungen}

Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß § 23 Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.

### § 9Modul 1 – Einführung {#prov_9modul_1_einfuhrung}

(1) Abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 ist die Teilnahme am Einführungstag für alle Bediensteten innerhalb des ersten Jahres ab Dienstantritt bei der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG verpflichtend. Der Einführungstag hat in den einzelnen Betrieben der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zumindest zweimal jährlich stattzufinden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Inhalte des Moduls 1:

### § 10Modul 2 – Allgemeine Ausbildung {#prov_10modul_2_allgemeine_ausbildung}

(1) Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.

(2) Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:

(3) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.

(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.

(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

## 3. Abschnitt {#art_3_abschnitt}

### § 11Inkrafttreten {#prov_11inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. DAV 2005, LGBl. Nr. 76/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2009, sowie die Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG gemäß § 24 Abs. 3 Oö. LBG (gespag- Dienstausbildungsverordnung), außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlage {#prov_anlage}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20150227_20/image001.jpg

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur