# Nr. 25 Mitteilung:Kundmachung der Oö. Landesregierung, mit der die Beitragshöchstgrenze der Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen auf Grund des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes geändert wird

## Kundmachung {#art_kundmachung}

## der Oö. Landesregierung, mit der die Beitragshöchstgrenze der Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen auf Grund des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes geändert wird {#art_der_oo_landesregierung_mit_der_die_beitragshochstgrenze_der_beitragsleistung_der_gemeinden_zu_den_kosten_der_verbundbedingten_leistungen_auf_grund_des_oo_nah_und_regionalverkehrs_finanzierungsgesetzes_geandert_wird}

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2014, wird kundgemacht:

Die für die Berechnung der Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen anzuwendende Beitragshöchstgrenze (§ 5 Abs. 1 Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz) wird mit 1. Jänner 2015 mit 5.047.795,15 Euro festgesetzt.

Für die Oö. Landesregierung:

Ing. Entholzer

Landeshauptmann-Stellvertreter

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