# Nr. 34 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung geändert wird (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1390/2015, 51. Landtagssitzung)

## Landesgesetz, {#art_landesgesetz}

## mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung geändert wird {#art_mit_dem_die_oo_kommunalwahlordnung_geandert_wird}

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 2 lautet:

„(2) In Städten mit eigenem Statut haben Personen, die eine Unterstützungserklärung vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde unterschreiben möchten, vor der Unterschriftsleistung ihre Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Wird die Unterstützungserklärung nicht vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben, ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person erforderlich.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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