# Nr. 35 Landesgesetz:Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1347/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 1372/2015, Abänderungsantrag Beilage Nr. 1394/2015, 51. Landtagssitzung)

## Landesgesetz {#art_landesgesetz}

## über die Wasserversorgung im Land Oberösterreich(Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015) {#art_uber_die_wasserversorgung_im_land_oberosterreich_oo_wasserversorgungsgesetz_2015_oo_wvg_2015}

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Förderungen

§ 5

Anschluss- und Bezugspflicht

§ 6

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

§ 7

Ausnahmen von der Bezugspflicht

§ 8

Inanspruchnahme fremder Grundstücke

§ 9

Wasserleitungsordnung

§ 10

Wasserschutzberatung

§ 11

Behörden

§ 12

Dingliche Bescheidwirkung

§ 13

Strafbestimmungen

§ 14

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

### § 1Ziele und Grundsätze {#prov_1ziele_und_grundsatze}

(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel einer nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung mit quantitativ ausreichendem und qualitativ einwandfreiem Trink- und Nutzwasser und orientiert sich bei seinen Regelungen insbesondere an den grundsätzlichen Bekenntnissen der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“.

(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Organisation der Verteilung von Trinkwasser werden vom Grundsatz der Stärkung der Gemeinden als gemeinnützige Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen von Wassergenossenschaften getragen. Dabei wird auch wirtschaftlichen Einzelinteressen Rechnung getragen, sofern dies aus gesundheitsrechtlichen Gesichtspunkten möglich ist.

### § 2Geltungsbereich {#prov_2geltungsbereich}

(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

### § 3Begriffsbestimmungen {#prov_3begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

### § 4Förderungen {#prov_4forderungen}

Eine Förderung des Landes Oberösterreich für Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft wird im Bereich Wasserversorgung nur dann gewährt, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“, insbesondere hinsichtlich volkswirtschaftlich sinnvoller Konzeptionen der Trinkwasserinfrastruktur in der bzw. den betroffenen Gemeinde(n) oder für die betroffene Region, steht. Gegebenenfalls kann die Landesregierung selbst solche lokalen oder regionalen Konzeptionen erstellen oder in Auftrag geben. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Mitwirkung des Landes Oberösterreich bei der Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft durch den Bund.

### § 5Anschluss- und Bezugspflicht {#prov_5anschluss_und_bezugspflicht}

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann. Die Anschlusspflicht ist mit einer Bezugspflicht verbunden, sofern nicht gemäß § 7 eine Ausnahme davon gewährt werden kann.

(3) Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objektes sind bei Neubauten vor deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, die bzw. der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat.

(4) Im Rahmen des Anschlusses an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage ist sicherzustellen, dass es zu keinen Verbindungen zwischen allenfalls weiter bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlagen und dem öffentlichen Leitungsnetz kommen kann.

(5) Kommt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Objektes ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Sofern die bzw. der zum Anschluss Verpflichtete eine eigene Wasserversorgungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage gemäß Abs. 4 zulässig ist. In diesem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach den Bestimmungen des § 6 hinzuweisen. Ohne Anführung dieses Hinweises findet kein Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags nach § 6 Abs. 2 statt.

### § 6Ausnahmen von der Anschlusspflicht {#prov_6ausnahmen_von_der_anschlusspflicht}

(1) Anschlusspflicht besteht nicht

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn

(3) Die Gemeinde hat überdies auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn

(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines gemäß Abs. 2 oder 3 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objektes hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

### § 7Ausnahmen von der Bezugspflicht {#prov_7ausnahmen_von_der_bezugspflicht}

(1) Die Gemeinde hat für gemäß § 5 angeschlossene Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine mit zehn Jahren befristete Ausnahme von der Bezugspflicht zu gewähren, wenn

(2) Wird eine Ausnahme von der Bezugspflicht gewährt, ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer ein neuerlicher Befund gemäß Abs. 1, der nicht älter als sechs Monate sein darf, unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Wird ein solcher Befund nicht innerhalb von fünf Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung vorgelegt, so erlischt die Ausnahmebewilligung.

### § 8Inanspruchnahme fremder Grundstücke {#prov_8inanspruchnahme_fremder_grundstucke}

(1) Ist es für die Herstellung der Anschlussleitung erforderlich, fremden Grund zu benutzen, um den Anschluss an die öffentliche Gemeinde-Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des fremden Grundes die Herstellung neuer Anlagen und deren Instandhaltung unter Inanspruchnahme ihres bzw. seines Grundes zu dulden. Dafür gebührt ihr bzw. ihm eine angemessene Entschädigung, die die bzw. der Anschlusspflichtige zu leisten hat.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustande kommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers möglichst Rücksicht zu nehmen.

### § 9Wasserleitungsordnung {#prov_9wasserleitungsordnung}

(1) Unbeschadet ihres freien Beschlussrechts in Angelegenheiten der Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen können die Gemeinden im Rahmen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und über die Bedingungen des Wasserbezugs durch Verordnung erlassen (Wasserleitungsordnung).

(2) Technische und hygienische Vorschriften der Wasserleitungsordnung sind nach gesicherten Erfahrungen der technischen Wissenschaften bzw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht über Gebühr und Notwendigkeit belasten.

(3) In der Wasserleitungsordnung kann ferner

### § 10Wasserschutzberatung {#prov_10wasserschutzberatung}

(1) Zur Unterstützung der zielgerichteten und sachgerechten Umsetzung einer gewässerverträglichen Landwirtschaft stellt das Land Oberösterreich nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine unabhängige, freiwillige Beratung der Landwirtinnen und Landwirte zur Verfügung (Wasserschutzberatung). Das Land kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritter bedienen.

(2) Die Wasserschutzberatung steht allen Landwirtinnen und Landwirten offen.

(3) Die in der Wasserschutzberatung tätigen natürlichen Personen dürfen nicht zum Vollzug hoheitlicher Kontroll- oder Überprüfungsaufgaben herangezogen werden.

### § 11Behörden {#prov_11behorden}

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 B-VG).

(2) Zuständige Behörde für die in den §§ 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(4) Zuständige Behörde zur Vollziehung der §§ 8 und 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

### § 12Dingliche Bescheidwirkung {#prov_12dingliche_bescheidwirkung}

Die Wirksamkeit der nach den §§ 5 bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.

### § 13Strafbestimmungen {#prov_13strafbestimmungen}

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer

### § 14Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#prov_14inkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Wasserleitungsordnungen des Gemeinderats gelten als Wasserleitungsordnungen im Sinn dieses Landesgesetzes.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich bestehende Anschlüsse an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen, die einer Verpflichtung gemäß der bisherigen Rechtslage entsprechen, gelten als Anschlussverpflichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine Bezugspflicht besteht nur für solche Objekte, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllen.

(5) Rechtskräftige Ausnahmegenehmigungen vom Anschlusszwang werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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