# Nr. 40 Landesgesetz:Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Ausschussbericht Beilage Nr. 1413/2015, 52. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

### § 1Wahlzusammenlegung {#prov_1wahlzusammenlegung}

(1) Die aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2015 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der übrigen Gemeinden sind gleichzeitig mit der aus Anlass des Ablaufs der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags durchzuführenden Neuwahl des Landtags durchzuführen.

(2) Die im IX. Hauptstück (§§ 77 bis 83) der Oö. Kommunalwahlordnung geregelten Angelegenheiten sind, soweit sie sich auf die Durchführung der Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen beziehen, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 88 der Oö. Kommunalwahlordnung), solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.

### § 2Wahltag {#prov_2wahltag}

Die Oö. Landesregierung hat abweichend vom § 1 Abs. 1 der Oö. Kommunalwahlordnung den Wahltag so festzusetzen, dass die im § 1 Abs. 1 genannten Wahlen am Sonntag, den 27. September 2015, durchgeführt werden können.

### § 3Konstituierende Sitzung des Gemeinderats {#prov_3konstituierende_sitzung_des_gemeinderats}

§ 20 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die konstituierende Sitzung des Gemeinderats frühestens am 12. Oktober 2015 stattfinden darf.

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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