Nr. 51 Verordnung:Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

#### Raumordnungsprogramm

#### der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der RegionLinz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2)Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 1222/1, KG Sattledt I, Marktgemeinde Sattledt, mit einer Gesamtfläche von 9.207 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3)Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass das im Abs. 2 bezeichnete Grundstück nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2.300 m² zulässig ist. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung auf ein Ausmaß von 800 m² zu beschränken.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}

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