# Nr. 59 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden über die Bildung eines Gemeindeverbands („Wirtschaftshof Aschachtal“) zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Wirtschaftshofs genehmigt wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2014, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Aschach an der Donau, Hartkirchen, Pupping und Stroheim über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Wirtschaftshofs („Wirtschaftshof Aschachtal“) wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}

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