# Nr. 61 Verordnung:Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031])

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015)

> Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Nach § 6 wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 6a Niedrigstenergiegebäude“

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

### „§ 6aNiedrigstenergiegebäude {#prov_6aniedrigstenergiegebaude}

(1) Konditionierte Neubauten sind - vorbehaltlich Abs. 4 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 5) zu errichten.

(2) Abs. 1 gilt für von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(3) Abs. 1 gilt darüber hinaus für nicht unter Abs. 2 fallende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(4) Ausgenommen von Abs. 1 bis 3 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 3.1.2 Z 13 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen Neubauten, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.

(5) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem 'Nationalen Plan' gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU“ vom 28. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechen.“

3. Im § 9 Abs. 1 erster Halbsatz wird die Wortfolge „Die in den §§ 1 bis 6 genannten Richtlinien und Leitfäden des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ durch die Wortfolge „Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

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