# Nr. 71 Landesgesetz:Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 1525/2015, 54. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird(Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2015)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 10 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a

Bauzuschüsse“

2. Im § 8 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

### „§ 10aBauzuschüsse {#prov_10abauzuschusse}

(1) Das Land kann einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.“

4. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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