# Nr. 74 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. HVO) geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. HVO) geändert wird

> Auf Grund des § 63 Abs. 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. HVO), LGBl. Nr. 29/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

2. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „(FSB „A“ oder DSB „A“)“ die Wortfolge „oder der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“)“ eingefügt.

3. Im § 16 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Der Anteil an Personal der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“) darf im Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 2 lit. b 20 % nicht übersteigen.“

4. Im § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Pflegegeldgesetzen des Bundes und der Länder“ durch die Wortfolge „dem Bundespflegegeldgesetz“ ersetzt.

5. In der Anlage 2 werden unter Punkt VII 8 Fachbereich RECHTSKUNDE in der Spalte Themen das Wort „Pflegegeldgesetze“ durch die Abkürzung „BPGG“ ersetzt und die Abkürzung „KPG“ durch die Abkürzung „GuKG“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Jahn

Landesrätin

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