# Nr. 77 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Straßen als Landesstraße L 1045, Stallhofener Straße, und als Landesstraße L 1045_0_A1, Stallhofener Straße - Stallhofen - Straßenast 1

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgende neu herzustellende Straße im Gebiet der Gemeinde Schalchen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße L 1045, Stallhofener Straße, eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1045, Stallhofener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

(1) Folgende neu herzustellende Straße im Gebiet der Gemeinde Schalchen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße L 1045_0_A1, Stallhofener Straße - Stallhofen - Straßenast 1, eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1045_0_A1, Stallhofener Straße - Stallhofen - Straßenast 1 (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlage {#prov_anlage}

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