# Nr. 82 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/1989, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2015 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.“

2. Der Verordnung wurden die beiliegenden Anlagen 1 und 2 angefügt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}

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