Nr. 89 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war

#### Spruch

#### des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war

> Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:

> Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 3. Juli 2015 zugestellten Erkenntnis vom 18. Juni 2015, GZ V 68/2015-10, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20150710_89/image001.jpg

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur