# Nr. 90 Verordnung:Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung

#### Verordnung

> Auf Grund § 2 Abs. 1 Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse im Bereich der Grundversorgung für die Unterbringung von Personen und Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet werden. Zur Unterbringung dürfen im gesetzlichen Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre.

(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.

(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.

### § 2 {#par_2}

(1) Die konkrete Zuweisung der Quartierstandorte erfolgt durch das Amt der Landesregierung. Die für die Vollziehung des Oö. Grundversorgungsgesetzes zuständige Organisationseinheit des Amts der Landesregierung hat diese jedenfalls unter Mitbeteiligung jener Organisationseinheiten des Amts der Landesregierung, die für die Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 zuständig sind, vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet ein Quartierstandort in Betracht gezogen wird, ist - außer bei gegebener außerordentlicher Dringlichkeit - von der zuständigen Organisationeinheit davon unter Angabe der Lage, der geplanten Höchstanzahl unterzubringender Personen und voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben, sie ist von der Inbetriebnahme eines Quartiers zu informieren.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Jahn

Landesrätin

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