# Nr. 106 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde St. Konrad wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

(1) Der zwischen km 13,156 (alt) und km 13,503 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlage {#prov_anlage}

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