# Nr. 94 Landesgesetz:Oö. Abwasserentsorgungsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1504/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 1540/2015, 55. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 geändert wird(Oö. Abwasserentsorgungsgesetz-Novelle 2015)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 27/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. AEG 2001“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Grundwassersanierungsgebieten“ durch die Wortfolge „Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

4. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

5. § 2 Abs. 1 Z 12 lautet:

6. Im § 2 Abs. 1 Z 13 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

7. Im § 2 Abs. 5 wird das Zitat „Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997“ durch das Zitat „Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009“ ersetzt.

8. Im § 9 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Amtstafel“ die Wortfolge „und im Internet unter der Adresse der Gemeinde“ eingefügt.

9. Im § 13 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ ersetzt.

10. Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

11. § 20 Abs. 1 dritter Satz lautet:

12. Im § 20 Abs. 2 wird das Zitat „§ 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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