# Nr. 99 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einer Mietwohnung, die auf Grund einer vorzeitigen Rückzahlung nach einer Oö. Rückzahlungs-Verordnung oder auf Grund einer Umfinanzierung zur Glättung von Annuitätensprüngen nicht mehr gefördert ist, kann eine Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 bewilligt werden.“

2. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:

3. Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „für geförderte Wohnungen“ gestrichen.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

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