# Nr. 111 Landesgesetz:Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 1573/2015, 55. Landtagssitzung, RL 2015/412/EU vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2015, S 1, [CELEX-Nr. 32015L0412])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 geändert wird(Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz-Novelle 2015)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (Oö. Gt-VG 2006), LGBl. Nr. 79/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

2. Der Punkt am Ende von § 1 Abs. 1 Z 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

3. Im § 1 Abs. 2 und § 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2015“ ersetzt.

4. Im § 2 Z 2 wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24“ durch das Zitat „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S 1“ ersetzt.

5. § 2 Z 4 lautet:

6. Nach § 2 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

7. Der Punkt am Ende von § 4 Abs. 1 Z 6 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

8. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.“

9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

### „§ 4aBeschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO {#prov_4abeschrankung_oder_untersagung_des_anbaus_von_gvo}

(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 5) mit Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon beschränken oder untersagen. Die Beschränkung oder Untersagung hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.

(2) Die Gründe für Beschränkungen und Untersagungen gemäß Abs. 1 dürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(3) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).“

10. Im § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 wird jeweils nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 478/2001,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011,“ eingefügt.

11. Im § 12 Abs. 4 wird das Zitat „§ 31 Abs. 2 VStG“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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