# Nr. 116 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaus-sanierungs-Verordnung I 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012, LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie bei pauschalierten Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 kann auf die Vorlage von Rechnungen verzichtet werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch für Überprüfungen für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden.“

2. § 2 lautet:

### „§ 2Art der Förderung {#prov_2art_der_forderung}

(1) Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung von

(2) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a werden Annuitätenzuschüsse je nach Sanierungsstufe in folgendem Ausmaß gewährt:

Maßnahmen

NEZ-Obergrenze

AZ-Förderung

Laufzeit

Bauteilsanierung

Einzelbauteilanforderungen

20 %

15 Jahre

Sanierungsstufe I

maximal 75 kWh/m²a

25 %

15 Jahre/

30 Jahre

Sanierungsstufe II

maximal 65 kWh/m²a

30 %

15 Jahre/

30 Jahre

Sanierungsstufe III

maximal 45 kWh/m²a

35 %

15 Jahre/

30 Jahre

Minimalenergiehaussanierung

maximal 15 kWh/m²a

40 %

25 Jahre/

30 Jahre

(3) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Einhaltung der energetischen Vorgaben der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 Voraussetzung. Wird das Eigenheim in Niedrigenergiestandard errichtet, beträgt der Annuitätenzuschuss 35 %, bei Errichtung in Niedrigstenergiestandard beträgt er 40 % und wenn das Eigenheim als Minimalenergiehaus errichtet wird, beträgt der Annuitätenzuschuss 45 %. Das Ansuchen muss innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.

(4) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 für das jeweilige Sanierungsvorhaben genannten Darlehenssummen, wobei der Zuschlag für denkmalgeschützte Objekte und die Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zusätzlich in der jeweils genannten Höhe in Anspruch genommen werden können, bei der Förderung gemäß Z 2 lit. b beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 genannten Darlehenssummen.

(5) Die Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993 gewährt werden. Der Bauzuschuss wird mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 Z 1 berechnet.

(6) Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusage berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Sie werden höchstens für die Darlehenslaufzeit ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt, wobei der zugrunde liegende Zinssatz mit maximal 4 % p.a. begrenzt ist. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Monatsdurchschnitt des 6-Monats-Euribors des mittleren Monats im vorangegangenen Quartal zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags. Die Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Der der Zusicherung zugrunde liegende Zinssatz wird quartalsweise festgelegt.

(7) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Annuitätenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner wesentlich erhöht hat. Die Annuitätenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. § 2 Abs. 1 Z 2 gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum bis zum 31. August 2017 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

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