# Nr. 123 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße, als Landesstraße

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom Kreuzungspunkt der derzeitigen Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, mit der bestehenden Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 3 {#par_3}

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlage {#prov_anlage}

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