# Nr. 140 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert werden (XXVIII. Gesetz-gebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 19/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 31/2015, 3. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert werden

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl. Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „vom Rechtsträger des A.ö. Krankenhauses der Stadt Linz“ durch die Wortfolge „der Kepler Universitätsklinikum GmbH“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 75 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Wird der Betrieb einer Fondskrankenanstalt auf eine andere Fondskrankenanstalt oder einen anderen Rechtsträger übertragen, ohne dass die Betriebs- und Erhaltungsausgaben vollständig auf diese Fondskrankenanstalt oder den anderen Rechtsträger übertragen werden, oder wird eine Fondskrankenanstalt gänzlich aufgelassen, erhält der Zahlungspflichtige für die zurückbehaltenen, auf Grund des bisherigen Betriebs verursachten, gemäß Abs. 2, 3 und 8 deckungsfähigen Betriebs- und Erhaltungsausgaben nach Maßgabe des Abs. 10 vom Land einen Deckungsbeitrag.

(10) Zur Ermittlung des dem Zahlungspflichtigen gebührenden Deckungsbeitrags sind von den im Abs. 9 genannten, zurückbehaltenen Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres die mit diesen Betriebs- und Erhaltungsausgaben in Zusammenhang stehenden Einnahmen abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Rest ist der dem Zahlungspflichtigen zuzurechnende Betriebsabgang, der mit jenem Prozentsatz gedeckt wird, der dem nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechneten, durchschnittlichen Prozentsatz der Betriebsabgangsdeckung der letzten drei Kalenderjahre vor der Auflassung oder Betriebsübertragung der Fondskrankenanstalt entspricht.“

2. § 76 Abs. 1 erster Satz lautet:

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für den Deckungsbeitrag des Landes gemäß § 75 Abs. 9 und 10 sinngemäß.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Dieses Landesgesetz tritt mit 30. Dezember 2015 in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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