# Nr. 149 Landesgesetz:Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2015 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 13/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 30/2015, 3. Landtagssitzung; RL 2014/27/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0027])

#### Landesgesetz,

#### mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2015)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39j Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

2. § 39j Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

3. § 39j Abs. 2b entfällt.

4. Nach § 39q Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Hat die bzw. der Anwartschaftsberechtigte weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diese bzw. diesen seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrags nach dem Landarbeitsgesetz 1984 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG nicht, sind gemäß § 39q Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls die bzw. der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.

(9) Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Abs. 8 setzt gemäß § 39q Abs. 9 Landarbeitsgesetz 1984 voraus, dass die bzw. der Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der im § 39q Abs. 4 Z 3 genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der im Abs. 8 genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die im Abs. 8 genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.“

5. § 39r Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39q Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers nach § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39q Abs. 4 oder § 39s Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39s Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung der bzw. des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

6. Nach § 39r Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Gemäß § 39r Abs. 3a Landarbeitsgesetz 1984 sind Rückzahlungen der bzw. des Anwartschaftsberechtigten nach Abs. 2, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, den Veranlagungserträgen nach § 39q Abs. 8 zuzuweisen.“

7. Im § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a wird das Zitat „(§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ durch das Zitat „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)“ ersetzt.

8. Im § 77 Abs. 3 Z 8 wird das Zitat „(§ 90 Abs. 4)“ durch das Zitat „(§ 90 Abs. 3)“ ersetzt.

9. § 90 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Für die Eigenschaften „explosionsgefährlich“, „brandgefährlich“ und „gesundheitsgefährdend“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 4b ASchG. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Chemikaliengesetz 1996.

(4) Gefährliche Arbeitsstoffe sind auch die Arbeitsstoffe gemäß § 40 Abs. 7 ASchG.“

10. § 90 Abs. 6 und 7 entfallen.

11. § 90a Abs. 4 Z 1 lautet:

12. § 90g Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

13. § 90g Abs. 2 dritter Satz entfällt.

14. Dem § 90g Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

15. § 298 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen und nicht bloß unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, sind diese, soweit bereits in Kraft getreten, in folgenden Fassungen anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird und soweit nicht nachstehend anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach diesem Termin.

(3) § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a sowie der Entfall des § 39j Abs. 2b, die in diesem Landesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wiedergeben, treten gemäß § 285 Abs. 60 Landarbeitsgesetz 1984 mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach diesem Termin.

(4) § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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