# Nr. 154 Verordnung:Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2016

#### Verordnung

> Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, wird verordnet:

### § 1Höchsttarif; Allgemeines {#prov_1hochsttarif_allgemeines}

(1) Als höchst zulässige Tarife werden Überprüfungstarife (§§ 2 und 3), Zuschläge (§ 4), Tarife für sonstige Leistungen (§ 5) und Objekttarife (§ 6) festgelegt.

(2) Der Überprüfungstarif gebührt für die Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges und des jeweiligen zur Einleitung der Verbrennungsgase von der (den) Feuerstätte(n) in den Fang bestimmten Verbindungsstücks sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß.

(3) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Er darf jeweils gemeinsam mit einer Überprüfungs bzw. Reinigungstätigkeit gemäß Abs. 2 oder einer sonstigen Leistung gemäß § 5 verrechnet werden.

(4) In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(5) Kann eine Überprüfung gemäß Abs. 2 zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.

(6) Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

### § 2Überprüfungstarife bei Gasfeuerstätten {#prov_2uberprufungstarife_bei_gasfeuerstatten}

(1) Die Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen werden, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin je nach Gesamtnennheizleistung wie folgt festgelegt:

1.

bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW

6,70 Euro

2.

über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW, bis 50 kW

7,70 Euro

3.

über 50 bis 120 kW

10,50 Euro

4.

über 120 bis 300 kW

13,40 Euro

5.

über 300 bis 1.000 kW

18,50 Euro

6.

über 1.000 kW

33,80 Euro

(2) Bei Feuerstätten gemäß Abs. 1 in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen werden an Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Tarife nachstehende Überprüfungstarife festgelegt:

1.

bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW

8,10 Euro

2.

über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW, bis 50 kW

8,40 Euro

(3) Bei Feuerstätten gemäß Abs. 1 oder 2, die auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück aufweisen, vermindert sich der Überprüfungstarif um 2,60 Euro. Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück um 2,60 Euro.

### § 3Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit festen oder flüssigen Brennstoffen {#prov_3uberprufungstarife_bei_feuerstatten_mit_festen_oder_flussigen_brennstoffen}

(1) Der Überprüfungstarif bei einer Feuerstätte mit festen oder flüssigen Brennstoffen wird, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:

1.

eine Überprüfung

15,10 Euro

2.

zwei Überprüfungen

10,80 Euro

3.

drei Überprüfungen

9,30 Euro

4.

vier Überprüfungen

8,60 Euro

5.

fünf Überprüfungen

8,20 Euro

6.

sechs Überprüfungen

7,90 Euro

(2) Bei einer Feuerstätte gemäß Abs. 1 in einem Betrieb, Heim, Pensionat, einer Gemeinschaftsküche, Krankenanstalt oder Kaserne wird an Stelle des im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:

1.

eine Überprüfung

17,00 Euro

2.

zwei Überprüfungen

12,10 Euro

3.

drei Überprüfungen

10,50 Euro

4.

vier Überprüfungen

9,60 Euro

5.

fünf Überprüfungen

9,10 Euro

6.

sechs Überprüfungen

8,80 Euro

(3) Bei einer Feuerstätte gemäß Abs. 1 mit einer Gesamtnennheizleistung über 50 kW wird an Stelle des im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:

1.

eine Überprüfung

21,30 Euro

2.

zwei Überprüfungen

15,10 Euro

3.

drei Überprüfungen

13,10 Euro

4.

vier Überprüfungen

12,00 Euro

5.

fünf Überprüfungen

11,40 Euro

6.

sechs Überprüfungen

11,10 Euro

7.

acht Überprüfungen

10,50 Euro

8.

zwölf Überprüfungen

10,10 Euro

(4) Weist die Feuerstätte gemäß Abs. 1 oder 2 auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück auf, vermindert sich der Überprüfungstarif pro Jahr wie folgt, wobei der betreffende Betrag pro Überprüfung anteilsmäßig abzuziehen ist:

1.

bei den Tarifen gemäß Abs. 1

5,00 Euro

2.

bei den Tarifen gemäß Abs. 2

5,60 Euro

3.

bei den Tarifen gemäß Abs. 3

7,10 Euro

(5) Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück und Jahr um den jeweiligen Betrag nach Abs. 4 Z 1 bis 3; dieser darf dem Überprüfungstarif jeweils anteilsmäßig hinzugerechnet werden.

### § 4Zuschläge {#prov_4zuschlage}

(1) Bei Fängen, die eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen, darf dem Überprüfungstarif (§§ 2 und 3) pro angefangenem zusätzlichen Meter ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Überprüfungstarifs zugeschlagen werden.

(2) Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie bei gemischt belegten Fängen und Abgassammlern darf zum Überprüfungstarif ein Zuschlag verrechnet werden, sofern die Überprüfung nicht bloß mittels einfacher visueller Methoden (zB Spiegel, Endoskop) durchgeführt wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 50 % des Tarifs gemäß § 3 und bis zu 100 % des Tarifs gemäß § 2.

(3) Bei Feuerstätten mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung über 120 kW, bei schliefbaren Fängen und bei Fängen, die erstiegen werden müssen, darf dem Überprüfungstarif ein Betrag in Höhe von 10,40 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde zugeschlagen werden.

(4) Können nachstehende Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, darf dem Überprüfungstarif für die darüber hinausgehende Arbeit ein Betrag in Höhe von 10,40 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit zugeschlagen werden:

(5) Ist auf Grund eines erhöhten Rußanfalls mehr als eine Reinigung des Verbindungsstücks pro Jahr erforderlich, darf dem Überprüfungstarif gemäß § 3 für jede zusätzliche Reinigung folgender Betrag zugeschlagen werden:

1.

bei den Tarifen gemäß § 3 Abs. 1

5,00 Euro

2.

bei den Tarifen gemäß § 3 Abs. 2

5,60 Euro

3.

bei den Tarifen gemäß § 3 Abs. 3

7,10 Euro

### § 5Sonstige Tarife {#prov_5sonstige_tarife}

Für nachstehende Leistungen werden folgende Tarife festgelegt:

1.

je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde:

a)

Reinigung von Räucherkammern (Selchkammern) sowie von Rauchkanälen und Feuermänteln offener Feuerungen

10,40 Euro

b)

Ausschlagen oder Ausbrennen eines Fanges

10,40 Euro

c)

Dichtheitsprüfung

13,40 Euro

d)

bau und feuerpolizeiliche Überprüfung

13,40 Euro

2.

je Fang:

a)

Erstellung eines Befunds betreffend den Nachweis der Brandsicherheit und Dichtheit

10,40 Euro

b)

Erstellung eines Befunds betreffend den Nachweis der Betriebssicherheit (Querschnittsbemessung von Abgasanlagen nach EN 13384-1 und EN 13384-2)

37,20 Euro

### § 6Objekttarif {#prov_6objekttarif}

(1) Der Objekttarif wird gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:

1.

eine Überprüfung

14,40 Euro

2.

zwei Überprüfungen

10,30 Euro

3.

drei Überprüfungen

8,90 Euro

4.

vier Überprüfungen

8,20 Euro

5.

fünf Überprüfungen

7,80 Euro

6.

sechs Überprüfungen

7,50 Euro

7.

acht Überprüfungen

7,20 Euro

8.

zwölf Überprüfungen

6,80 Euro

(2) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, sowie bei Arbeiten gemäß § 5 Z 1 und 2 darf an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:

### § 7Tarifanpassungen {#prov_7tarifanpassungen}

Die in den §§ 2, 3, 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Z 1 und 2 und § 6 Abs. 1 festgelegten Tarife sind jährlich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2013 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn-Cent-Beträge zu runden.

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2012, LGBl. Nr. 33/2012 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2014, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Strugl

Landesrat

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