# Nr. 8 Landesgesetz:Oö. Gemeindeverbändegesetz-Novelle 2016 (XXVIII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 51/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 59/2016, 4. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) geändert wird(Oö. Gemeindeverbändegesetz-Novelle 2016)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 entfällt der Abs. 2 und die bisherige Absatzbezeichnung „(3)“ erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

2. Im § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des eigenen Wirkungsbereiches“.

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aLändergrenzen überschreitende Gemeindeverbände {#prov_11alandergrenzen_uberschreitende_gemeindeverbande}

(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich können sich mit Gemeinden des Landes Salzburg zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Oberösterreich hat. § 5 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung herzustellen hat. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg herzustellen hat.

(3) In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverbands mit Sitz im Land Salzburg darf die Aufsichtsbehörde eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch § 22 verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Oberösterreich trifft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer