# Nr. 24 Landesgesetz:2. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2016 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 123/2016,6. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 {#art_artikel_ianderung_des_oo_landesbeamtengesetzes_1993}

> Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 63a Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 64b“ angefügt.

2. Im § 64b Oö. LBG wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Regelungen nach § 64 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“

## Artikel IIÄnderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_iianderung_des_oo_landes_vertragsbedienstetengesetzes}

> Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22a Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 23b“ angefügt.

2. Im § 23b wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Regelungen nach § 23 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“

## Artikel IIIÄnderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 {#art_artikel_iiianderung_des_oo_gemeindebedienstetengesetzes_2001}

> Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 52“ angefügt.

2. Im § 52 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Regelungen nach § 50 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“

## Artikel IVÄnderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 {#art_artikel_ivanderung_des_oo_statutargemeinden_beamtengesetzes_2002}

> Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 57“ angefügt.

2. Im § 57 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Regelungen nach § 55 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“

3. Im § 139e wird die Wortfolge „ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 55 Abs. 3, 3a und 7“ durch die Wortfolge „sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des § 54, des § 55 Abs. 3, 3a und 7, des § 57 und des § 61 Abs. 4“ ersetzt.

## Artikel VÄnderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 {#art_artikel_vanderung_des_oo_gemeinde_dienstrechts_und_gehaltsgesetzes_2002}

> Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 95 Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 98“ angefügt.

2. Im § 98 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Regelungen nach § 96 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

Es treten in Kraft:

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer